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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.04.2006
Aktenzeichen: 2 AR 47/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 304 Abs. 4 Satz 2
StPO § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5
StPO § 304 Abs. 4 Satz 2, 1. Halbsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 84/06 2 AR 47/06

vom 12. April 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt u. a.

Az.: 66 Js 1311/97 Staatsanwaltschaft Potsdam - 542 StVK 92/02 BwH

Az.: 1 AR 928/05 - 5 Ws 381/05 Kammergericht Berlin

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. April 2006 beschlossen:

Tenor:

1. Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Kammergerichts in Berlin vom 19. Januar 2006 - Az.: 1 AR 928/05 - 5 Ws 381/05 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

2. Der Verurteilte hat die Kosten seiner wirksam zurückgenommenen Beschwerde gegen den Beschluss des Kammergerichts in Berlin vom 5. Oktober 2005 - Az.: 1 AR 928/05 - 5 Ws 381/05 - zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Gründe:

Der nach Rücknahme der Beschwerde gegen den Beschluss vom 5. Oktober 2005 noch angefochtene Beschluss des Kammergerichts vom 19. Januar 2006 kann (gleichfalls) mit der Beschwerde nicht angefochten werden. Ein Ausnahmefall gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO ist nicht gegeben. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 StPO nicht vor; eine entsprechende Anwendung kommt hier nicht in Betracht. Das Kammergericht hatte bei seiner Entscheidung vom 5. Oktober 2005 über die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Potsdam ersichtlich nicht als erstinstanzliches Gericht entschieden. Das gilt gleichermaßen für die Verwerfung der hiergegen gerichteten Anhörungsrüge des Verurteilten durch den angefochtenen Beschluss vom 19. Januar 2006. Die Erhebung eines Rechtsbehelfs mit dem Ziel nachträglicher Anhörung gegen eine im Rechtsmittelverfahren unanfechtbar ergangene Entscheidung führt nicht dazu, dass die Entscheidung hierüber als eine solche des ersten Rechtszugs im Sinne von § 304 Abs. 4 Satz 2, 1. Halbsatz StPO anzusehen ist.

Die Schriftsätze des Verteidigers vom 16. März und 10. April 2006 haben dem Senat vorgelegen.

Ende der Entscheidung

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