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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.09.2000
Aktenzeichen: 2 AR 50/00
Rechtsgebiete: BtMG, StPO


Vorschriften:

BtMG § 36 Abs. 1 Satz 3
BtMG § 36
StPO § 14
StPO § 462 a Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 69/00 2 AR 50/00

vom

27. September 2000

in der Strafvollstreckungssache

gegen

wegen Diebstahls u.a.

Az.: 231/226 BRs 47/98 Amtsgericht Hannover

Az.: 33 Js 81143/95 Staatsanwaltschaft Hannover

Az.: 1625-0-15 StVK 1153/00 VEC Landgericht Oldenburg

Az.: 49 BRs 40/98 Amtsgericht Osnabrück

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 27. September 2000 beschlossen:

Tenor:

1. Der Antrag des Landgerichts Oldenburg, das zuständige Gericht zu bestimmen, wird zurückgewiesen.

2. Die Sache wird zur weiteren Veranlassung an das Amtsgericht Hannover zurückgegeben.

Gründe:

1. Das Amtsgericht Hannover bildete am 23. Januar 1997 gegen den Verurteilten nachträglich eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten. Einbezogen wurden Freiheitsstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Hannover vom 27. März und 2. April 1996. Aus dem Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 27. März 1996 ergibt sich, daß sich der Verurteilte seinerzeit in anderer Sache in der Justizvollzugsanstalt Hannover in Strafhaft befand. Nach wiederholter Zurückstellung der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe vom 23. Januar 1997 setzte das Amtsgericht Hannover am 27. August 1998 die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe nach § 36 Abs. 1 Satz 3 BtMG zur Bewährung aus und übertrug die Bewährungsaufsicht dem Amtsgericht Osnabrück, in dessen Bezirk der Verurteilte wohnt. Das Amtsgericht Osnabrück lehnte die Übernahme der Bewährungsaufsicht jedoch ab und hielt die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Oldenburg beim Amtsgericht Vechta für zuständig, weil der Verurteilte in deren Bezirk in Strafhaft gewesen sei und die Strafvollstreckungskammer am 17. Dezember 1993 eine Restfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt und eine Bewährungszeit bis zum 29. Mai 2000 bestimmt habe. Auch die Strafvollstreckungskammer Oldenburg beim Amtsgericht Vechta lehnte jedoch die Übernahme der Bewährungsaufsicht ab, weil die dort bewilligte Bewährung bereits 1995 widerrufen worden sei und sich der Verurteilte seither nicht mehr im Bezirk dieser Strafvollstreckungskammer in Strafhaft befunden habe. Wiederholte Versuche des Amtsgerichts Hannover, die Bewährungsaufsicht auf das Amtsgericht Osnabrück oder die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Oldenburg zu übertragen, blieben erfolglos. Schließlich hat die Strafvollstreckungskammer Oldenburg beantragt, das zuständige Gericht zu bestimmen.

2. Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts ist zurückzuweisen.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 14. August 2000 zutreffend ausgeführt:

"In einem Streit gemäß § 14 StPO kann der Bundesgerichtshof nur eines der streitenden Gerichte als zuständiges Gericht bestimmen. Die Bestimmung muß unterbleiben, wenn keines der bislang am Streit beteiligten Gerichte zuständig ist (vgl. BGHR StPO § 462 a Abs. 1, Befaßtsein 2 m.w.N.).

Beteiligt am Streit sind bislang die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Oldenburg beim Amtsgericht Vechta sowie die Amtsgerichte Hannover und Osnabrück .... Die Zuständigkeit dieser Amtsgerichte ist nach dem Akteninhalt nicht feststellbar: Der Abgabe an das Amtsgericht Osnabrück hätte Bindungswirkung nur zukommen können, wenn das Amtsgericht Hannover im Zeitpunkt der Abgabe selbst zuständig gewesen wäre (vgl. BGH StV 1995, 427). Dafür aber fehlt es an hinreichend sicheren Anhaltspunkten. Denn das würde voraussetzen, daß zu keinem Zeitpunkt die Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer begründet worden wäre, die die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszugs stets verdrängt und auch noch nach Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft fortdauert. Ob dem hier so ist, läßt sich aber ... ebenso wenig feststellen. Die Zuständigkeit der am Streit beteiligten Strafvollstreckungskammer in Vechta ist jedenfalls nicht gegeben, ohne daß es darauf ankäme, ob es wirklich dieses Gericht war, das den Aussetzungsbeschluß vom 17. Dezember 1993 erlassen hatte und in der Folgezeit die Bewährungsaufsicht ausübte (Ziff. 17 des Auszugs aus dem Zentralregister; vgl. dazu die Erklärungen Bl. 51, 62 sowie Bl. 63 d. Bew.h.). Denn aus Bl. 6, 7 des Urteils vom 27. März 1996 (Bl. 2 ff. d. Bew.h.) ergibt sich, daß der Verurteilte noch im Jahre 1996 Strafhaft in einer anderen Justizvollzugsanstalt verbüßt hat, was den Übergang der Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Oldenburg, sofern sie überhaupt (noch) gegeben war, zur Folge gehabt hätte.

Auf dieser tatsächlichen Grundlage erweist es sich nicht als möglich, die Zuständigkeit eines der am Streit beteiligten Gerichte festzustellen."

Ergänzend ist lediglich zu bemerken:

Der in § 462 a Abs. 1 StPO geregelte Vorrang der Strafvollstreckungskammer vor dem Gericht des ersten Rechtszugs gilt auch dann, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs eine Restfreiheitsstrafe nach § 36 BtMG zur Bewährung ausgesetzt hat (BGHR BtMG § 36 Abs. 2 Zuständigkeit 1 = StV 1995, 427 - LS). Da der Verurteilte bei Erlaß des Urteils des Amtsgerichts Hannover am 27. März 1996 in der Justizvollzugsanstalt Hannover Strafhaft verbüßte und für Restfreiheitsstrafen aus den Verurteilungen Nr. 17, 18 und 25 des Auszugs aus dem Bundeszentralregister zur Bewährung ausgesetzt sind oder waren, liegt es nahe, daß aufgrund des Konzentrationsprinzips (§ 462 a Abs. 4 StPO) die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hannover für die Bewährungsaufsicht auch in der vorliegenden Sache zuständig ist. Dies läßt sich jedoch aufgrund der dem Senat vorgelegten Unterlagen nicht abschließend beurteilen. Die Sache wird daher dem Amtsgericht Hannover zurückgegeben, damit es die zuständige Strafvollstreckungskammer ermittelt.

Ende der Entscheidung

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