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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.05.2002
Aktenzeichen: 2 AR 56/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 2 Abs. 2
StPO § 2 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 107/02 2 AR 56/02

vom

15. Mai 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 15. Mai 2002 beschlossen:

Tenor:

Das bei dem Amtsgericht - Strafrichter - Reutlingen anhängige Verfahren 9 Ds 28 Js 11707/01 wird zu dem beim Amtsgericht - Schöffengericht - Offenbach am Main anhängigen Verfahren 23 Ls 120 Js 82648/00 gemäß §§ 2 Abs. 2, 4 StPO verbunden.

Gründe:

Die vom Generalbundesanwalt auf die Vorlage der Staatsanwaltschaft Tübingen beantragte Verbindung ist im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich. Das Amtsgericht Offenbach ist bereit, das beim Amtsgericht Reutlingen anhängige Verfahren zu übernehmen; die zuständigen Staatsanwaltschaften sind mit der Übernahme einverstanden; der Angeklagte hat gegen die Verbindung keine Einwände erhoben.

Ende der Entscheidung

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