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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.04.2003
Aktenzeichen: 2 AR 59/03
Rechtsgebiete: JGG, StPO


Vorschriften:

JGG § 42 Abs. 3
JGG § 42 Abs. 3 Satz 1
JGG § 42 Abs. 1
StPO § 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
2 ARs 74/03 2 AR 59/03 5003 Js 35720/02 jug. Ds Amtsgericht Bad Dürkheim 4 Ds 43 Js 1099/03 Amtsgericht Geislingen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 8. April 2003

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 8. April 2003 gemäß § 42 Abs. 3 JGG beschlossen:

Tenor:

1. Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts - Jugendrichterin - Bad Dürkheim vom 3. Januar 2003 wird aufgehoben.

2. Dieses Gericht bleibt weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig.

Gründe:

Die Voraussetzungen für eine Abgabe der Sache nach § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG liegen schon deshalb nicht vor, weil der Angeklagte seinen Aufenthalt nach Erhebung der Anklage nicht geändert hat (vgl. BGHSt 13, 209). Der Angeklagte wohnte bereits in Süßen bei seinem Vater, als er am 21. Februar 2002 durch den Polizeiposten Süßen als Beschuldigter vernommen wurde. Hieran hat sich seither nichts geändert. Die fortbestehende örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Bad Dürkheim ergibt sich aus § 42 Abs. 1 JGG in Verbindung mit § 7 StPO, weil die allgemeinen Gerichtsstände auch für das Jugendgericht gelten.

Im übrigen weisen das Amtsgericht Geislingen und der Generalbundesanwalt zutreffend darauf hin, daß eine Abgabe an das Wohnsitzgericht des Angeklagten auch nicht zweckmäßig ist.



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