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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.02.2002
Aktenzeichen: 2 AR 6/02
Rechtsgebiete: JGG


Vorschriften:

JGG § 42 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 26/02 2 AR 6/02

vom 6. Februar 2002

in der Strafsache

gegen

wegen falscher uneidlicher Aussage

Az.: ARs 7/01 Generalstaatsanwaltschaft Naumburg Az.: 8 Cs J 268 Js 211631/00 Amtsgericht Weißenfels Az.:73 Cs 406 Js 25497/01 Amtsgericht Leipzig

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 6. Februar 2002 beschlossen:

Tenor:

1. Der Beschluß des Amtsgerichts Weißenfels vom 13. März 2001, durch den das Verfahren gemäß § 42 Abs. 3 JGG an das Landgericht Leipzig abgegeben wurde, wird aufgehoben.

2. Das Amtsgericht Weißenfels ist für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig.

Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 22. Januar 2002 verwiesen.



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