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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.02.2004
Aktenzeichen: 2 AR 6/04
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 14/04 2 AR 6/04

vom 27. Februar 2004

in der Strafvollstreckungssache

gegen

Az.: 24 VRJs 180/2003 Amtsgericht Siegburg

Az.: 645 AR 10/03 Amtsgericht Köln

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 27. Februar 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Sache wird zuständigkeitshalber an das Oberlandesgericht Köln abgegeben, da nicht der Bundesgerichtshof, sondern das Oberlandesgericht Köln das gemeinschaftliche obere Gericht für die Amtsgerichte Siegburg und Köln ist und damit zur Entscheidung berufen ist.

Ende der Entscheidung

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