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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.04.2005
Aktenzeichen: 2 AR 71/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 304 Abs. 4 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bundesgerichtshof BESCHLUSS

2 ARs 83/05 2 AR 71/05

vom 22. April 2005

in dem Strafverfahren

gegen

wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

Az.: 499 VRs 131513/01 Staatsanwaltschaft München I

Az.: 1 StVK 813/04, 486/00, 142/04 Landgericht Traunstein

Az.: XI BerL 2114-2116/2004 Staatsanwaltschaft b. d. Oberlandesgericht München

Az.: 1 Ws 802-804/04 Oberlandesgericht München

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. April 2005 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts München vom 23. September 2004 - Az.: 1 Ws 802-804/04 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluß nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).

Eines Zuwartens auf die vom Beschwerdeführer angekündigte ausführliche Begründung bedurfte es nicht, weil die Beschwerde unzulässig ist und etwaige Ausführungen des Beschwerdeführers zu keinem anderen rechtlichen Ergebnis führen können.

Ende der Entscheidung

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