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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.04.2004
Aktenzeichen: 2 AR 83/04
Rechtsgebiete: JGG


Vorschriften:

JGG § 42 Abs. 3 Satz 1
JGG § 42 Abs. 3 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
2 ARs 140/04 2 AR 83/04

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 28. April 2004

in dem Strafverfahren

gegen

wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis u.a.

Az.: 14 Ds 15 Js 1341/03 (305/03) Hw., 14 Ds 15 Js 997/03 (299/03) Hw., 14 Ds 71 Js 621/03 (289/03) Hw., 14 Ds 12 Js 335/03 (159/03) Hw. Amtsgericht Minden

Az.: 3 AR 555/04 Generalstaatsanwaltschaft Hamm

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 28. April 2004 gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG beschlossen:

Tenor:

1. Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts - Jugendgericht - Minden vom 20. November 2003 wird aufgehoben.

2. Dieses Gericht ist weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Strafsachen 14 Ds 289, 299, 305 und 159/03 zuständig.

Gründe:

Die Abgabe - ihre Zulässigkeit nach § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG unterstellt - ist insgesamt nicht zweckmäßig. In den elf gegen den Angeklagten erhobenen Anklagen sind 26 Zeugen benannt, die alle in Minden und Umgebung wohnen. Es ist nicht sachgerecht, derart vielen Zeugen eine Anreise nach Bersenbrück zuzumuten. Zudem ist das Jugendgericht in Minden bereits seit längerem mit dem Verfahren vertraut und hat entsprechende Vorkenntnisse. Aufgrund der häufigen Ortswechsel des Angeklagten ist sein Aufenthalt im Bezirk des Amtsgerichts Bersenbrück auch nicht für längere Zeit gesichert. Daher muß es zur Vermeidung wiederholter Abgaben aus Gründen der Zweckmäßigkeit bei der Zuständigkeit des Amtsgerichts Minden bleiben, bei dem die Staatsanwaltschaft ihre Anklagen erhoben hat.

Ende der Entscheidung

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