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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.03.2004
Aktenzeichen: 2 ARs 104/04
Rechtsgebiete: JGG


Vorschriften:

JGG § 42 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 104/04 2 AR 62/04

vom 24. März 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs

Az.: 25 Js 24749/03 Staatsanwaltschaft München II

Az.: 607 Js 49964/03 Staatsanwaltschaft Nürnberg

Az.: 2 Ds 25 Js 24749/03 jug Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen

Az.: 65 Ds 607 Js 49964/03 Amtsgericht Nürnberg

Az.: VIII - 116/2004 Generalstaatsanwaltschaft München

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 24. März 2004 beschlossen:

Tenor:

Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht - Jugendrichter - Nürnberg zuständig.

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 11. März 2004 zutreffend ausgeführt:

"I. Der Bundesgerichtshof, nicht das Bayerische Oberste Landesgericht, ist gemäß § 42 Abs. 3 JGG zur Entscheidung im Zuständigkeitsstreit der Amtsgerichte Garmisch-Partenkirchen und Nürnberg berufen (BGHSt 11, 80).

II. Der Angeklagte hat nach Aktenlage ersichtlich nach der Erhebung der Anklage vom 5. August 2003 seinen Wohnsitz von Murnau nach Nürnberg verlegt (die Anklageschrift wurde ihm unter seiner alten Anschrift mitgeteilt und noch am 9. September 2003 wurde die alte Anschrift im Schriftsatz der Verteidigung erwähnt, Bl. 21, 24), so daß die Abgabe des bereits eröffneten Verfahrens (Bl. 26) vom Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen an das Amtsgericht Nürnberg zulässig ist.

Die Verfahrensabgabe ist im Hinblick auf die am Verfahren zu beteiligende Jugendgerichtshilfe des neuen Wohnortes sowie im Hinblick auf die von der Verteidigung dargelegte Beschäftigungssituation des Angeklagten in Nürnberg auch sachgerecht. Das vom Amtsgericht Nürnberg gegen die Verfahrensübernahme vorgebrachte Kostenargument vermag dagegen nicht zu verfangen. Der Angeklagte ist bezüglich der äußeren Tatseite geständig und stellt lediglich einen Betrugsvorsatz in Abrede. Zur Klärung dieser Frage bedarf es aller Voraussicht nach keiner Ladung von Zeugen, denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern sie zur Aufklärung der inneren Tatseite Sachdienliches beitragen könnten."

Dem schließt sich der Senat an.

Ende der Entscheidung

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