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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.05.2005
Aktenzeichen: 2 ARs 122/05
Rechtsgebiete: ZPO, StPO, GVG


Vorschriften:

ZPO § 114
StPO § 33 a
StPO § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2
GVG § 120
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 122/05 2 AR 84/05

vom 30. Mai 2005

in dem Ermittlungsverfahren

gegen

wegen Subventionsbetruges

Az.: 6062 Js 18110/03 Wi Staatsanwaltschaft Kaiserslautern

Az.: 2 Zs 562/04 Generalstaatsanwaltschaft Zweibrücken

Az.: 1 VAs 2/05 Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 30. Mai 2005 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird verworfen.

Gründe:

Die Gewährung von Prozeßkostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts kommen nicht in Betracht. Die beabsichtigte Beschwerde hätte keine Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO, weil sie unzulässig wäre. Nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO ist eine Beschwerde gegen Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte grundsätzlich nicht zulässig. Eine Ausnahme läßt das Gesetz nur für bestimmte Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Staatsschutzsachen nach § 120 GVG zu. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Eine außerordentliche Beschwerde in Strafsachen ist nicht statthaft (BGHSt 45, 37).

Auch § 33 a StPO eröffnet nicht den Rechtsweg zum Bundesgerichtshof in Beschwerdesachen. Ist durch einen nicht anfechtbaren Beschluß der Anspruch auf rechtliches Gehör eines Beteiligten verletzt worden, so hat das Gericht, das diesen Beschluß erlassen hat, die Verletzung des rechtlichen Gehörs gegebenenfalls zu beseitigen.

Ende der Entscheidung

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