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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.03.2006
Aktenzeichen: 2 ARs 128/06
Rechtsgebiete: BtMG, StPO


Vorschriften:

BtMG § 35
BtMG § 36
BtMG § 36 Abs. 1 Satz 2
BtMG § 36 Abs. 5 Satz 1
StPO § 462a Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 128/06 2 AR 45/06

vom 29. März 2006

in der Bewährungssache

Az.: 7 Js 5288/99 Staatsanwaltschaft Offenburg

Az.: 50 StVK 18/06 und 50 StVK 45/06 Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Braunschweig

Az.: AR 89/06 Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe

Az.: 6 BWL 52/05 - 5 Ds 7 Js 5288/99 Bew. Amtsgericht Offenburg

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 29. März 2006 beschlossen:

Tenor:

Für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Braunschweig zuständig.

Gründe:

Das Amtsgericht Offenburg und das Landgericht Braunschweig - Strafvollstreckungskammer - streiten über die Zuständigkeit für die Überwachung der Bewährung aus der Aussetzung einer Restfreiheitsstrafe von 31 Tagen gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 BtMG durch den Beschluss des Amtsgerichts Offenburg vom 22. Juli 2005.

Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreites berufen (§ 14 StPO).

Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Braunschweig (§ 462 a Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 StPO).

Der Generalbundesanwalt hat hierzu folgende Stellungnahme abgegeben:

"Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Braunschweig. Diese ist gemäß § 462a Abs. 1 Satz 2 StPO mit der Aufnahme des Verurteilten in die in ihrem Zuständigkeitsbereich gehörende Justizvollzugsanstalt Wolfenbüttel für die Überwachung der Strafaussetzung zur Bewährung zuständig geworden und es auch nach der Entlassung aus der Strafhaft geblieben. Diese allgemeine Fortsetzungszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer wird durch die Regelung des § 36 Abs. 5 Satz 1 BtMG nicht aufgehoben. Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass es insoweit bei der allgemeinen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bleibt; darauf, ob der Verurteilte sich zum Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung oder danach in Strafhaft befand, kommt es nicht an (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 343; NStZ 2001, 110; BGHSt 48, 252, 255). Aus diesem Grunde ist es auch ohne Bedeutung, dass der Verurteilte nach der Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG und vor Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 36 BtMG in einer zu einem anderen Landgerichtsbezirk gehörenden weiteren Justizvollzugsanstalt Strafhaft verbüßen musste."

Dem schließt sich der Senat an.

Ende der Entscheidung

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