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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.04.2003
Aktenzeichen: 2 ARs 130/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 12 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 130/03 2 AR 79/03

vom

30. April 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u.a.

Az.: 1 Kap Js 1043/02 Staatsanwaltschaft Berlin Az.: (532) 1 Kap Js 1043/02 (1/03) Landgericht Berlin

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 30. April 2003 beschlossen:

Tenor:

Die Übertragung der Untersuchung und Entscheidung der Sache an das Landgericht Neubrandenburg gemäß § 12 Abs. 2 StPO wird abgelehnt.

Gründe:

Der zulässige Antrag ist unbegründet, weil jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt überwiegende gewichtige Gründe für eine Übertragung an das Landgericht Neubrandenburg nicht vorliegen. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 8. April 2003 Bezug.

Ende der Entscheidung

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