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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.07.2001
Aktenzeichen: 2 ARs 178/01
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 178/01

vom

4. Juli 2001

in der Strafsache

gegen

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 4. Juli 2001 beschlossen:

Tenor:

Für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mainz zuständig.

Gründe:

Der Senat schließt sich den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinem Antrag vom 26. Juni 2001 an.



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