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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.07.2003
Aktenzeichen: 2 ARs 201/03
Rechtsgebiete: JGG


Vorschriften:

JGG § 42 Abs. 3 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 201/03 2 AR 125/03

vom

3. Juli 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls

Az.: 26 Js 15287/02 jug. Staatsanwaltschaft Koblenz Az.: 8 Ls 26 Js 15287/2002 AK 208/2003 jug. Amtsgericht Villingen-Schwenningen Az.: 14 Ls 47/03 Amtsgericht Kleve

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 3. Juli 2003 beschlossen:

Tenor:

1. Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Villingen-Schwenningen vom 12. Mai 2003 wird aufgehoben.

2. Zuständig für die Verhandlung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht Villingen-Schwenningen.

Gründe:

Eine Abgabe der Sache an das Wohnsitzgericht gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG kommt hier nicht in Betracht, weil der Wohnsitzwechsel schon vor der Anklageerhebung erfolgt ist. Eine Abgabe wäre im übrigen auch nicht sachdienlich, weil Mitangeklagte und zahlreiche Zeugen ihren Wohnsitz in Süddeutschland haben und eine gemeinsame Verhandlung gegen die drei wegen gemeinschaftlicher Taten angeklagten Beschuldigten naheliegt.

Ende der Entscheidung

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