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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.07.2003
Aktenzeichen: 2 ARs 218/03
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 454
StGB § 57 Abs. 1
StGB § 57 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 218/03 2 AR 135/03

vom

16. Juli 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls u.a.

Az.: 13 StVK 26/02 Landgericht Osnabrück - Strafvollstreckungskammer beim Amtsgericht Lingen Az.: 24a Ds 912 Js 277877/99 Amtsgericht Wolfsburg Az.: 912 VRs 27877/99 und 912 VRs 4896/00 Staatsanwaltschaft Braunschweig Az.: StVK 473/03 Landgericht Lüneburg

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 16. Juli 2003 beschlossen:

Tenor:

Für die gemäß § 454 StPO i.V.m. § 57 Abs. 1 StGB zu treffende Entscheidung ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Osnabrück beim Amtsgericht Lingen zuständig.

Gründe:

Die Strafvollstreckungskammern des Landgerichts Lüneburg und des Landgerichts Osnabrück mit Sitz beim Amtsgericht Lingen (Ems) streiten über die Zuständigkeit für die gemäß § 454 StPO i.V.m. § 57 Abs. 1 StGB zu treffende Entscheidung.

Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreites berufen (§ 14 StPO).

Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Osnabrück (§ 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO).

Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

"Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Osnabrück beim Amtsgericht Lingen war seit dem 13. Juni 2003 mit der Sache befasst (Bl. 159 d.A.), da zu diesem Zeitpunkt der Vorgang von der Staatsanwaltschaft Braunschweig durch Verfügung vom 3. Juni 2003 zur Entscheidung gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 1 StGB dem Landgericht Osnabrück vorgelegt wurde. Die Verlegung des Verurteilten am 16. Juni 2003 in die Justizvollzugsanstalt Uelzen begründete keine Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg, weil hierdurch kein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit eintritt, solange die Sache anhängig ist (Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 462 a Rdn. 13; BGH NStZ-RR 2001, 267). Eine abschließende Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Osnabrück beim Amtsgericht Lingen, die das Befasstsein mit diesem Antrag beendet hätte, liegt nicht vor (vgl. BGHSt 30, 189, 191)."

Dem schließt sich der Senat unter Bezugnahme auch auf die Senatsentscheidungen vom 23. April 2003 - 2 ARs 67/03 und vom 25. Oktober 2000 - 2 ARs 300/00) an.

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