Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.06.1999
Aktenzeichen: 2 ARs 229/99
Rechtsgebiete: JGG


Vorschriften:

JGG § 58 Abs. 3
JGG § 42 Abs. 3 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 229/99

vom

23. Juni 1999

in der Bewährungssache

betreffend

Az.: 2 Ls 23 Js 8018/95 10/95 jug. Amtsgericht Staßfurt

Az.: 6 VRJs 4/98 Amtsgericht Königstein im Taunus

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 1999 gemäß §§ 58 Abs. 3, 42 Abs. 3 Satz 2 JGG beschlossen:

Das Amtsgericht - Jugendrichter - Königstein im Taunus bleibt für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung beziehen, zuständig.

Gründe:

Das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Staßfurt hat gegen den Verurteilten eine Jugendstrafe von zehn Monaten verhängt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Nach einem Wohnsitzwechsel des Verurteilten nach Eppstein hat der Jugendrichter alle nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung beziehen, dem Jugendrichter des Amtsgerichts Königstein im Taunus übertragen. Das Amtsgericht Königstein hat die Bewährungsaufsicht übernommen und einen Bewährungsplan erstellt. Der Bewährungshelfer hat wiederholt über den Verurteilten berichtet. Im Februar 1999 teilte er mit, der Verurteilte halte sich nunmehr vorwiegend in Prag auf, wo seine Verlobte lebe, die ein Kind von ihm erwarte.

Das Amtsgericht Staßfurt hat die Rücknahme seiner Übertragungsentscheidung zu Recht abgelehnt. Das Amtsgericht Königstein im Taunus war wegen der veränderten Aufenthaltsverhältnisse zwar befugt, bei dem übertragenden Amtsgericht Staßfurt eine Rücknahme der Übertragung der Bewährungsaufsicht anzuregen (vgl. BGHSt 24, 26, 28; Diemer/Schoreit/Sonnen, JGG 2. Aufl. § 58 Rdn. 9; Brunner, JGG 10. Aufl. § 58 Rdn. 7). Diese war unter den gegebenen Umständen aber nicht zweckmäßig. Der Verurteilte hält sich nach Mitteilung des Bewährungshelfers zumindest zeitweise in Eppstein im Hause seiner Eltern auf und ist unter dieser Anschrift auch für den Bewährungshelfer erreichbar. Persönliche Beziehungen des Verurteilten zum Bezirk des Amtsgerichts Staßfurt sind nicht erkennbar. Es ist daher sachgerecht, wenn die Bewährungsaufsicht auch weiterhin von der Jugendrichterin des Amtsgerichts Königstein im Taunus geführt wird.

Ende der Entscheidung

Zurück