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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.10.2001
Aktenzeichen: 2 ARs 245/01
Rechtsgebiete: OWiG, GZVJu


Vorschriften:

OWiG § 104 Abs. 1 Nr. 1
OWiG § 68
OWiG § 68 Abs. 1 Satz 1
OWiG § 68 Abs. 3
OWiG § 68 Abs. 1
GZVJu § 35 Nr. 1
GZVJu § 35
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 245/01 2 AR 141/01

vom

17. Oktober 2001

in dem Bußgeldverfahren

gegen

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hier: Erzwingungshaft

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 17. Oktober 2001 beschlossen:

Tenor:

Das Amtsgericht Bayreuth ist zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Erzwingungshaft.

Gründe:

1. Das Amtsgericht Viechtach und das Amtsgericht Bayreuth streiten über die Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Antrag auf Anordnung von Erzwingungshaft hinsichtlich eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Bußgeldbescheids der Zentralen Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt V. .

2. Zuständig für die gerichtliche Entscheidung ist das Amtsgericht Bayreuth.

Gemäß § 104 Abs. 1 Nr. 1 OWiG sind die bei der Vollstreckung eines Bußgeldbescheids notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen "von dem nach § 68 OWiG zuständigen Gericht" zu erlassen. Nach § 68 Abs. 1 Satz 1 OWiG ist "bei einem Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid" das Amtsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die den Bußgeldbescheid erlassende Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat.

Nach § 68 Abs. 3 OWiG kann eine Landesregierung abweichend von dieser Zuständigkeitskonzentration durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit dezentral bestimmen; dies ist für das Land Bayern durch die Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten im Bereich des Staatsministeriums der Justiz (Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz - GZVJu) vom 2. Februar 1988 (GVBl. 1988, S. 6 ff.) getroffen worden. Gemäß § 35 Nr. 1 GZVJu entscheidet abweichend von § 68 Abs. 1 OWiG "bei einem Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid" das Amtsgericht, in dessen Bezirk die geahndete Ordnungswidrigkeit begangen worden ist oder der Betroffene im Zeitpunkt des Einspruchs seinen Wohnsitz hat.

Die aufgrund der Verordnung nach § 68 Abs. 3 OWiG begründete dezentrale Zuständigkeit des Tatortgerichts gilt nicht nur für die Entscheidung über den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, sondern für alle gerichtlichen Entscheidungen im Bußgeldverfahren, für welche auf die Zuständigkeit nach § 68 OWiG verwiesen ist, also auch für den Fall des § 104 Abs. 1 Nr. 1 OWiG.

Das ergibt sich schon aus dessen Wortlaut, wonach über den Antrag "das nach § 68 zuständige Gericht" entscheidet. In § 68 OWiG ist zwar die örtliche Zuständigkeit nur für den Fall eines Einspruchsverfahren geregelt. Da die in § 104 Abs. 1 Nr. 1 OWiG genannte Maßnahme einen Einspruch nicht erfordert, würde eine Zuständigkeitsbestimmung, die ein gerichtliches Verfahren nach Einspruch schon voraussetzt, ersichtlich leer laufen und die dem Gesetz zugrunde liegende Abgrenzung von Zufälligkeiten abhängig machen. Die Verweisung auf § 68 OWiG kann deshalb nach Sinn und Zweck nur bedeuten, daß das bei einem Einspruch zuständige Gericht auch in den Fällen tätig werden muß, in denen kein gerichtliches Hauptsacheverfahren vorausgegangen ist. Das gilt auch für den Fall, daß ein Land von der Möglichkeit des § 68 Abs. 3 OWiG Gebrauch gemacht hat. Auch hier erstreckt sich diese Zuständigkeitsänderung auf die sonstigen gerichtlichen Maßnahmen. Diese Auslegung entspricht der gesetzgeberischen Intention, vermieden werden sollten organisatorische Schwierigkeiten und eine Aufsplitterung gerichtlicher Verfahren, erhalten bleiben sollte die Sachnähe des Gerichts (vgl. schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses über den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten - OWiG - zu Drucksachen V/2600/2601 S. 8). Dem steht nicht entgegen, daß der landesrechtliche Gesetzgeber seine Regelung nach § 68 Abs. 3 OWiG (zunächst; vgl. unten) ausdrücklich nur für den Fall des Einspruchs getroffen hat. Daraus folgt nicht, daß die Verweisungen für die Zuständigkeit in anderen Fällen (vgl. §§ 62 Abs. 2 Satz 1, 104 Abs. 1 Nr. 1, 108 Abs. 1, 108 a Abs. 2, Abs. 3 Satz 2, 1, 10 Abs. 2 OWiG) jeweils ein Verfahren nach Einspruch voraussetzen müßte. Zuständig ist vielmehr jeweils das Gericht, dessen Zuständigkeit sich bei Einspruchseinlegung aus § 68 OWiG, einschließlich der Regelung des Abs. 3, ergäbe.

Nach der gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 2. Februar 1988 (§ 35 Nr. 1) ist deshalb das Amtsgericht Bayreuth als Tatort/Wohnsitzgericht für die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung von Erzwingungshaft zuständig. Der Senat kann offenlassen, ob sich die Zuständigkeit dieses Amtsgerichts auch aus der nach Eingang des Antrags auf Anordnung von Erzwingungshaft erfolgten Änderung der GZVJu ergibt, wonach in § 35 die Worte "und bei notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen bei der Vollstreckung des Bußgeldbescheids" hinzugefügt wurden (vgl. Verordnung zur Änderung der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 15. Juni 2001 GVBl. 2001, 325).

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