Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.09.2001
Aktenzeichen: 2 ARs 258/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 138a
StPO § 138b
StPO § 138c Abs. 3
StPO § 138d Abs. 6 Satz 3
StPO § 138d Abs. 6 Satz 1
StPO § 304 Abs. 4 Satz 2 1. Halbsatz
StPO § 304 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 258/01 2 AR 137/01

vom

26. September 2001

in dem Ausschließungsverfahren

betreffend das Ermittlungsverfahren gegen J. u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 26. September 2001 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 4. Juli 2001 - Az.: 3 ARs 25/01 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 30. August 2001 zutreffend ausgeführt:

"Mit der sofortigen Beschwerde wendet sich Rechtsanwalt W. gegen den Beschluß des 3. Strafsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 4. Juli 2001, mit welchem der Antrag der Staatsanwaltschaft, Rechtsanwalt W. nach § 138a StPO als Verteidiger auszuschließen, sowie der Antrag anzuordnen, daß die Rechte des Verteidigers nach § 138c Abs. 3 StPO ruhen, zurückgewiesen wurde.

Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft. Nach § 138d Abs. 6 Satz 3, § 304 Abs. 4 Satz 2 1. Halbsatz StPO ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluß des Oberlandesgerichts nicht zulässig. Eine Ausnahme hiervon nach § 138d Abs. 6 Satz 1 StPO liegt nicht vor, weil danach die sofortige Beschwerde nur zulässig ist gegen eine Entscheidung, durch die ein Verteidiger aus den in § 138a StPO genannten Gründen ausgeschlossen wird oder die eine Entscheidung nach § 138b StPO betrifft. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben, weil der Ausschließungsantrag der Staatsanwaltschaft zurückgewiesen wurde. Auch ein Fall des § 304 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz StPO liegt nicht vor. Eine analoge Anwendung dieser eng auszulegenden Ausnahmevorschrift kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl. BGH NStZ 2000, 330; BGHSt 29, 13, 14; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 304 Rdn. 12 m.w.N.). Aufgrund ihrer fehlenden Statthaftigkeit kommt es auch nicht mehr darauf an, daß die sofortige Beschwerde auch mangels Beschwer des Rechtsmittelführers unzulässig wäre (vgl. Ruß in KK-StPO 4. Aufl. vor § 296 Rdn. 5, 5a m.w.N.)."

Ende der Entscheidung

Zurück