Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.08.2003
Aktenzeichen: 2 ARs 280/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 2 Abs. 1 Satz 1
StPO § 3
StPO § 4 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 280/03 2 AR 159/03

vom

11. August 2003

in der Strafsache

gegen

Az.: 520 Js 4514/02 Staatsanwaltschaft Osnabrück Az.: 21 Js 13/02 Staatsanwaltschaft Bielefeld Az.: 9 KLs - G 1/03 Landgericht Bielefeld Az.: 3 Ls 560 Js 4514/02 (17/02) Amtsgericht Bad Iburg

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 11. August 2003 beschlossen:

Tenor:

Das beim Amtsgericht - Schöffengericht - Bad Iburg anhängige Verfahren 3 Ls 560 Js 4514/02 (17/02) wird zu dem beim Landgericht Bielefeld anhängigen Verfahren 9 KLs - G 1/03 verbunden.

Gründe:

Das Landgericht Bielefeld, das ein Verfahren gegen den dort angeklagten G. eröffnet hat, ist bereit, das beim Amtsgericht - Schöffengericht - Bad Iburg gegen G. und W. anhängige Verfahren zu übernehmen. Das Amtsgericht Bad Iburg hat die Sache zur Entscheidung dem Bundesgerichtshof vorgelegt, der gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO für die Entscheidung über die Verbindung zuständig ist. Das beim Amtsgericht Bad Iburg anhängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Landgericht Bielefeld anhängigen Verfahren zu verbinden. Dem steht nicht entgegen, daß das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht - Schöffengericht - Bad Iburg noch nicht eröffnet ist (BGH NStZ 1990, 548 = BGHR StPO § 4 Verbindung 5). Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und einheitlicher Aburteilung sachdienlich.

Ende der Entscheidung

Zurück