Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.08.2007
Aktenzeichen: 2 ARs 317/07
Rechtsgebiete: JGG, StPO


Vorschriften:

JGG § 42 Abs. 3
JGG § 108
StPO § 12 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 317/07 2 AR 171/07

vom 15. August 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls

Az.: 283 Js 156/06 Staatsanwaltschaft Arnsberg

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 15. August 2007 beschlossen:

Tenor:

1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter - Arnsberg vom 2. April 2007 wird aufgehoben.

2. Das Amtsgericht - Jugendrichter - Arnsberg bleibt weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig.

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat in der Antragsschrift vom 28. Juli 2007 zutreffend ausgeführt:

"Die Abgabe des Verfahrens durch das Amtsgericht - Jugendrichter - Arnsberg gemäß § 42 Abs. 3 JGG i.V.m. § 108 JGG ist nicht zulässig, weil der Wohnsitzwechsel des Angeklagten vor Anklageerhebung erfolgt ist (siehe Blatt 62, 70 d.A.; BGHSt 13, 208, 209, 218; BGHR JGG § 42 Abs. 3 Abgabe 2).

Eine Übertragung der Untersuchung und Entscheidung der Sache an das Wohnsitzgericht nach § 12 Abs. 2 StPO ist nicht zweckmäßig, weil der Angeklagte nicht in vollem Umfang geständig ist und die in Betracht kommenden Zeugen und der Geschädigte in Arnsberg wohnen. Demgegenüber kommt dem Gesichtspunkt der Entscheidungsnähe, der in § 42 Abs. 3 JGG seinen Niederschlag gefunden hat, im Hinblick darauf, dass der Angeklagte nunmehr 21 Jahre alt ist, kaum noch Bedeutung zu."

Ende der Entscheidung

Zurück