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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.10.2005
Aktenzeichen: 2 ARs 325/05
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 325/05

vom 26. Oktober 2005

in der Strafsache

gegen

Az.: 1 Ks 20 Js 10588/05 (Landgericht Chemnitz)

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2005 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Beschuldigten, das gegen ihn vor dem Landgericht Chemnitz (Schwurgerichtskammer) anhängige Verfahren einem Gericht außerhalb des Bezirks des Oberlandesgerichts Dresden zuzuweisen, wird verworfen.

Gründe:

Der Antragsteller begehrt die Verlegung des gegen ihn vor dem Landgericht Chemnitz anhängigen Verfahrens wegen versuchten Mordes an ein Gericht im Bezirk eines anderen Oberlandesgerichts. Gründe für eine solche Verlegung enthält sein Antrag nicht.

Entsprechende Anträge hat der Antragsteller mehrfach an den Generalbundesanwalt gerichtet; von dort wurde ihm zuletzt mitgeteilt, dass weitere Eingaben nicht mehr beantwortet werden.

Nach Auskunft des Vorsitzenden der Schwurgerichtskammer des Landgerichts Chemnitz sind auch dort sachliche Begründungen für die beantragte Verlegung nicht vorgetragen worden.

Der Antrag war als unbegründet zurückzuweisen, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die erstrebte Verlegung offensichtlich nicht gegeben sind. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, das zuständige Landgericht Chemnitz sei aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen gehindert, in der Sache zu entscheiden, sind nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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