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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.09.2006
Aktenzeichen: 2 ARs 332/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 462a Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 332/06 2 AR 192/06

vom 27. September 2006

in der Bewährungssache

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

Az.: 942 AR 172/04 Amtsgericht Frankfurt am Main

Az.: 725b Ds 6003 Js 472/03 (813/03) Amtsgericht Hamburg-Wandsbek

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 27. September 2006 beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Mai 2006 - 942 AR 172/04 -, mit dem die Bewährungsüberwachung an das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek zurückgegeben wurde, wird aufgehoben. Für die weitere Bewährungsüberwachung ist das Amtsgericht Frankfurt am Main zuständig.

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

"Die mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 7. September 2004 erfolgte Übertragung der Bewährungsaufsicht auf das Amtsgericht Frankfurt am Main ist für dieses Gericht gemäß § 462a Abs. 2 Satz 2 StPO weiterhin bindend. Diese Bindungswirkung ist nicht dadurch entfallen, dass der Verurteilte am Ort des Wohnsitzgerichtes unauffindbar wird (Senatsbeschluss vom 15. August 2001 - 2 ARs 169/01; Fischer in KK StPO 5. Aufl. § 462 a Rdn. 29). Das Amtsgericht Frankfurt am Main war deshalb nicht zur Rückübertragung der Bewährungsaufsicht auf das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek befugt."

Dem schließt sich der Senat unter Hinweis auch auf den Senatsbeschluss vom 3. September 2003 - 2 ARs 288/03 - an.

Ende der Entscheidung

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