Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.11.2005
Aktenzeichen: 2 ARs 337/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1
StPO § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1
StPO § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2
StPO § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3
StPO § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4
StPO § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 337/05 2 AR 157/05

vom 14. November 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

hier: Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens

Az.: 1640 Js 16620/04 Landgericht Kassel

Az.: 3 RWs 13/05 Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Az.: 1 Ws 15/05 Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. November 2005 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Oktober 2005 - 1 Ws 15/05 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:

Das Landgericht Darmstadt hat den Angeklagten am 14. Januar 2002 wegen Vergewaltigung u.a. zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Das Urteil ist seit dem 23. Mai 2002 rechtskräftig.

Den Antrag des Verurteilten auf Wiederaufnahme des Verfahrens hat das Landgericht Kassel mit Beschluss vom 13. Dezember 2004 als unzulässig, die Anträge auf Unterbrechung der Vollstreckung und Bestellung eines Verteidigers als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen hat der derzeit im Zentrum für Soziale Psychiatrie in H. untergebrachte Verurteilte am 21. Dezember 2004 sofortige Beschwerde eingelegt, die das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 10. Oktober 2005 als unbegründet verworfen hat.

Mit einer Beschwerde vom 29. Juni 2005 wandte sich der Verurteilte gegen die "Unterlassung einer rechtlich gebotenen Entscheidung" durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Nach Erhalt des Beschlusses des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Oktober 2005 wendet sich der Verurteilte mit Schreiben vom 2. November 2005 auch gegen diesen Beschluss und rügt u.a. auch die Verletzung rechtlichen Gehörs.

1. Soweit der Verurteilte zunächst das Unterbleiben einer Entscheidung durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main gerügt hat, sind die Rechtsmittel gegenstandslos, weil die von dem Verurteilten erstrebte Entscheidung am 10. Oktober 2005 ergangen ist.

2. Soweit das Vorbringen des Verurteilten gegen den Beschluss vom 10. Oktober 2005 als Beschwerde anzusehen ist, ist das Rechtsmittel unzulässig, weil Beschwerdeentscheidungen des Oberlandesgerichts gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO nicht mit einer Beschwerde zum Bundesgerichtshof angefochten werden können. Bei dem vorliegenden Verfahren handelt es sich nicht um eine Staatsschutzstrafsache, und auch die übrigen Ausnahmefälle des § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1-5 StPO liegen nicht vor.

3. Soweit der Verurteilte eine Verkürzung des rechtlichen Gehörs geltend machen will, hat über dieses Vorbringen das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zu entscheiden (§ 33 a StPO).

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.

Ende der Entscheidung

Zurück