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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.10.2006
Aktenzeichen: 2 ARs 345/06
Rechtsgebiete: StPO, GKG, GVG


Vorschriften:

StPO § 33 a
StPO § 304 Abs. 4 Satz 1
StPO § 473 Abs. 1 Satz 1
GKG § 3 Abs. 2
GKG § 69 a
GVG § 139 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 345/06 2 AR 166/06

vom 18. Oktober 2006

in der Justizverwaltungssache

wegen Neubescheidung durch die Generalstaatsanwaltschaft

Az.: 1 Zs 498/06, 1 Zs 234/06, 1 Zs 816/06, 1 Zs 830/06 Generalstaatsanwaltschaft Berlin

Az.: 4 VAs 24-27/06 Kammergericht Berlin

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2006 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Beschwerdeführers vom 15. Juni 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Senat hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 7. Juni 2006 - Az.: 4 VAs 24-27/06 - als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit der "Anhörungsrüge nach § 33 a StPO" und "der Anhörungsrüge nach § 69 a GKG". Er ist der Auffassung, dass der gesamte Bundesgerichtshof nicht zuständig war, der Senat in der Besetzung von fünf Mitgliedern hätte entscheiden müssen und das Verfahren gerichtskostenfrei sei.

Der Vortrag des Beschwerdeführers gibt dem Senat weder Möglichkeit noch Anlass, seinen Beschluss zu ändern.

Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat, der dem Antragsteller vor Erlass der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, hat keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden ist. Die Besetzung der Strafsenate bei Entscheidungen über Beschwerden ergibt sich aus § 139 Abs. 2 Satz 1 GVG. Die Kostentragungspflicht für erfolglose Beschwerden ergibt sich aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO, die Höhe der Kosten aus Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG - Kostenverzeichnis Nr. 3602.

Gegen Beschlüsse des Bundesgerichtshofs ist keine Beschwerde zulässig, § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO.

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