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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.01.2002
Aktenzeichen: 2 ARs 352/01
Rechtsgebiete: JGG


Vorschriften:

JGG § 42 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 352/01 2 AR 205/01

vom

23. Januar 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls

Az.: 125 Js 404/01 Staatsanwaltschaft Schwerin

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 23. Januar 2002 beschlossen:

Tenor:

1. Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts Hagenow - Jugendrichter - vom 21. August 2001 wird aufgehoben.

2. Dieses Gericht bleibt weiterhin für das Verfahren zuständig.

Gründe:

Laut Auskunft des Einwohnermeldeamtes N. ist der Angeklagte dort seit dem 19. Juli 2001 amtlich gemeldet. Der Aufenthaltswechsel ist demnach vor Erhebung der Anklage erfolgt. Die Anklage ging am 24. Juli 2001 beim Amtsgericht Hagenow ein. Dieses Gericht bleibt daher nach Eröffnung des Hauptverfahrens weiterhin zuständig.

Die Abgabemöglichkeit gemäß § 42 Abs. 3 JGG ist an einen nach Anklageerhebung erfolgten Aufenthaltswechsel gebunden (vgl. BGHSt 13, 209).



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