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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.10.1999
Aktenzeichen: 2 ARs 383/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 13 a
StGB §§ 3 ff.
StGB § 7 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 383/99 2 AR 158/99

vom

20. Oktober 1999

in dem Ermittlungsverfahren

gegen

wegen Mordes u.a.

Anzeigeerstatterin: O. aus Buenos Aires (Argentinien),

vertreten durch: Rechtsanwalt K.

Az.: 1 Kap AR 65/99 Staatsanwaltschaft I bei dem Landgericht Berlin

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 20. Oktober 1999 beschlossen:

Tenor:

Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 13 a StPO dem Landgericht Nürnberg - Fürth übertragen.

Gründe:

Ein Antrag, gemäß § 13 a StPO ein zuständiges Gericht zu bestimmen, ist dann abzulehnen, wenn zweifelsfrei keine deutsche Gerichtsbarkeit gegeben ist. Das ist hier nicht der Fall. Die Frage, ob die Voraussetzungen der §§ 3 ff. StGB gegeben sind, vor allem ob sich die angezeigten Taten gegen Deutsche richten (§ 7 Abs. 1 StGB), muß deshalb im Verfahren entschieden werden.



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