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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.02.2004
Aktenzeichen: 2 ARs 393/03
Rechtsgebiete: StPO, GVG


Vorschriften:

StPO § 304 Abs. 4 Satz 1
StPO § 304 Abs. 4 Satz 2
StPO § 304 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz
GVG § 120 Abs. 1
GVG § 120 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 393/03 2 AR 258/03

vom 20. Februar 2004

in dem Strafverfahren

gegen

wegen Betruges u.a.

Az.: 1757 Js 7804/00 Staatsanwaltschaft Cottbus

Az.: 51 b Cs 272/02 Amtsgericht Senftenberg

Az.: 25 Ns 316/02 Landgericht Cottbus

Az.: 5303 Ss 23/03 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg

Az.: 2 Ss 30/03 sowie 2 Ws 53/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung und die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 6. Februar 2004 werden zurückgewiesen.

Gründe:

Der Senat hat die Beschwerde des Herrn W. gegen den Be-schluß des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 26. August 2003 - Az.: 2 Ss 30/03 sowie 2 Ws 53/03 - mit Beschluß vom 9. Januar 2004 als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit der Gegenvorstellung und Beschwerde.

Der Vortrag des Beschwerdeführers gibt dem Senat weder Möglichkeit noch Anlaß, seinen Beschluß zu ändern.

1. Beschlüsse und Verfügungen des Oberlandesgerichts sind nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO grundsätzlich unanfechtbar. Eine Ausnahme gilt nach § 304 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz nur für bestimmte Entscheidungen in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug für die Verhandlung und Entscheidung der Sache, d. h. die Durchführung der Hauptverhandlung und den Erlaß eines Urteils, zuständig sind. Diese Zuständigkeit der Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug ist in § 120 Abs. 1 und 2 GVG geregelt (sogenannte Staatsschutzsachen). Im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer war Gericht des ersten Rechtszugs das Amtsgericht; das Oberlandesgericht ist als Rechtsmittelgericht tätig geworden. Seine Entscheidungen sind daher nicht anfechtbar.

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, der Senat hat keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Beschwerdeführer nicht gehört worden ist. Einen Befangenheitsantrag gegen Mitglieder des Senats hat der Beschwerdeführer nicht gestellt; er wäre nach Erlaß des Beschlusses vom 9. Januar 2004 auch verspätet (vgl. BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 1, 5 und 8).

2. Gegen Beschlüsse des Bundesgerichtshofs ist keine Beschwerde zulässig, § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO.

3. Weitere gleichgelagerte Eingaben des Beschwerdeführers in dieser Sache wird der Senat nicht mehr bescheiden.

Ende der Entscheidung

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