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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.09.1998
Aktenzeichen: 2 ARs 412/98
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 14
StPO § 462 a Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 412/98

vom

30. September 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls

Az.: 683 a Js 75811/96 Staatsanwaltschaft beim Landgericht Hannover

Az.: 226/236-689/96 Amtsgericht Hannover

Az.: 33 AR 20/98 Amtsgericht Göttingen

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 30. September 1998 gemäß § 14 StPO beschlossen:

Das Amtsgericht Göttingen ist für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, zuständig.

Gründe:

Die Abgabe durch das Amtsgericht Hannover ist gemäß § 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO für das Amtsgericht Göttingen bindend. Das Fehlen besonderer Gründe, welche die Abgabe an das Wohnsitzgericht als zweckmäßig erscheinen lassen, rechtfertigt nicht die Annahme von Willkür (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. BGH NStZ 1993, 200).

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