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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.09.2009
Aktenzeichen: 2 ARs 420/09
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 462a Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
2 ARs 420/09 2 AR 252/09

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

nach Anhörung des Generalbundesanwalts

am 23. September 2009

beschlossen:

Tenor:

Für die nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Dinslaken vom 7. Mai 2007 in Verbindung mit dem Beschluss des Amtsgerichts Dinslaken vom 14. Februar 2009 ist das Amtsgericht Köln zuständig.

Gründe:

Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Dinslaken an das Amtsgericht Köln ist gemäß § 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO bindend. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass die Abgabe keineswegs willkürlich, sondern offensichtlich zweckmäßig war.

Ende der Entscheidung

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