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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.11.2007
Aktenzeichen: 2 ARs 425/07
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 14
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 425/07 2 AR 271/07

vom 14. November 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Verdachts des versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern

Az.: 164 Js 409/07 Staatsanwaltschaft Köln

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 14. November 2007 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Amtsgerichts Gummersbach, gemäß § 14 StPO das zuständige Gericht zu bestimmen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 5. November 2007 zutreffend ausgeführt hat, sind die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs gemäß § 14 StPO nicht gegeben; die Vorlegung ist daher unzulässig. Es fehlt schon an einem Streit über die Zuständigkeit, da das Amtsgericht Gummersbach die Sache bisher einem anderen, aus seiner Sicht zuständigen Gericht gar nicht vorgelegt hat. Daher kann auch nicht beurteilt werden, ob eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs als gemeinschaftliches oberes Gericht gegeben wäre.

Ende der Entscheidung

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