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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.02.2005
Aktenzeichen: 2 ARs 432/04
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 304 Abs. 4 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
2 ARs 432/04 2 AR 285/04

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 9. Februar 2005

in dem Ermittlungsverfahren

gegen

wegen Rechtsbeugung u.a.

Antragsteller:

Az.: 26 Js 284/04 Staatsanwaltschaft Bielefeld Az.: 2 Zs 2744/04 Generalstaatsanwaltschaft Hamm

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Februar 2005 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Oktober 2004 - Az. 1 Ws 290/04 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluß nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).

Gründe:

Auch ein "Widerspruch" oder eine "Klage" gegen den vorgenannten Beschluß sind nicht zulässig, weil die Strafprozessordnung diese Rechtsmittel im Klageerzwingungsverfahren nicht vorsieht. Der Senat hat die Beschwerde des Antragstellers trotz der ausdrücklichen Rücknahme verworfen, weil aus dem gesamten Vorbringen erkenntlich ist, daß ein Rechtsmittel aufrechterhalten werden soll.

Ende der Entscheidung

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