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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.11.1999
Aktenzeichen: 2 ARs 447/99
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 14
StPO § 462 a Abs. 4
StPO § 462 a Abs. 3 Satz 2
StPO § 453
StPO § 462 a Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 447/99 2 AR 175/99

vom

10. November 1999

in der Bewährungssache

wegen Urkundenfälschung

Az.: 6 Op Js 1086/96 Staatsanwaltschaft I bei dem Landgericht Berlin Az.: 284 Ds 327/97 Amtsgericht Tiergarten Az.: 4 BRs 33/99 Amtsgericht Diez Az.: 1 AR 1105/99 Staatsanwaltschaft bei dem Kammergericht Berlin

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 10. November 1999 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag, das zuständige Gericht zu bestimmen, wird abgelehnt.

Gründe:

Der Senat schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts an, der zutreffend ausgeführt hat:

"In einem Streit gemäß § 14 StPO kann der Bundesgerichtshof nur eines der streitenden Gerichte als zuständiges Gericht bestimmen. Die Bestimmung muß unterbleiben, wenn sich die Zuständigkeit eines anderen, bisher am Streit nicht beteiligten Gerichts ergibt (vgl. BGHR StPO § 462 a Abs. 1, Befaßtsein 2 m.w.N.). So verhält es sich hier. Zuständig ist das Amtsgericht Demmin (vgl. Bl. 245 d. Bew.h.), das am Zuständigkeitsstreit bisher nicht beteiligt war.

Zwar war - wie in dem Vorlagebeschluß zutreffend dargelegt - nach § 462 a Abs. 4 StPO i.V.m. § 462 a Abs. 3 Satz 2 StPO zunächst das Amtsgericht Diez zuständig geworden, weil es auf die höchste Strafe erkannt hat. Dieses Gericht hat jedoch die nach § 453 StPO zu treffenden nachträglichen Entscheidungen mit bindender Wirkung an das Amtsgericht Demmin übertragen. Eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Diez für die durch das Urteil des Amtsgerichts Berlin - Tiergarten vom 24. Juni 1998 erforderlich werdenden nachträglichen Entscheidungen würde deshalb zu einem Auseinanderfallen der Zuständigkeiten führen, was durch die angeführte gesetzliche Regelung gerade vermieden werden soll. Aus diesem Grunde hat der Senat in ständiger Rechtsprechung dahin erkannt, daß nach Abgabe der nachträglichen Entscheidungen an das Wohnsitzgericht dieses kraft seiner nach Maßgabe des § 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO abgeleiteten Zuständigkeit auch für die aufgrund anderer Urteile angefallene Bewährungsaufsicht zuständig ist, sofern in diesen Urteilen auf eine geringere Strafe erkannt ist (BGH NStZ 1994, 97 unter Hinweis auf BGHSt 27, 68; vgl. auch BGH, Beschl. v. 17. April 1996 - 2 ARs 80/96)."

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