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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.03.2003
Aktenzeichen: 2 ARs 51/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 8 Abs. 1
StPO § 12 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 51/03 2 AR 43/03

vom

14. März 2003

in der Strafsache

gegen

Az.: 466 Js 336/97 Staatsanwaltschaft Potsdam Az.: 84 Ds 466 Js 336/97 (96/00) Amtsgericht Potsdam

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 14. März 2003 beschlossen:

Tenor:

Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler übertragen.

Gründe:

Die Übertragung der Sache an das gemäß § 8 Abs. 1 StPO zuständige Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler ist zweckmäßig und geboten, weil der Angeklagte nach dem vorliegenden amtsärztlichen Gutachten vom 16. Juli 2002 zwar eingeschränkt verhandlungsfähig, nicht aber zur Verhandlung vor dem Amtsgericht Potsdam reisefähig ist.

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