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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.02.1999
Aktenzeichen: 2 ARs 51/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 13 a
StPO § 153 c Abs.1 Nr. 1
StGB § 6 Nr. 1 und Nr. 9
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 51/99 2 AR 199/98

vom

11. Februar 1999

in der Strafanzeige

gegen

Unbekannt,

wegen Mordes u.a.

Anzeigeerstatter:

Az.: 7 UJs 9642/98 Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Gießen

Az.: III AR 55/98 Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 11. Februar 1999 beschlossen:

Die Bestimmung eines zuständigen Gerichts wird abgelehnt.

Gründe:

Für die Bestimmung eines zuständigen Gerichts nach § 13 a StPO ist kein Raum. Die angezeigten Taten unterliegen zweifelsfrei nicht der deutschen Gerichtsbarkeit. Allerdings gilt für Taten dieser Art das deutsche Strafrecht, und zwar kraft des Weltrechtsprinzips sowohl nach § 6 Nr. 1 StGB (Völkermord) als auch gemäß § 6 Nr. 9 StGB in Verbindung mit Art. 146 Abs. 2 Satz 1, 147 des IV. Genfer Abkommens vom 12. August 1949 zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten (BGBl. II 1954 S. 917). Zur Begründung der deutschen Gerichtsbarkeit für die Verfolgung von Straftaten, die von Ausländern im Ausland an Ausländern verübt worden sind, reicht dies aber nicht ohne weiteres aus; vielmehr bedarf es hierzu regelmäßig eines legitimierenden inländischen Anknüpfungspunkts (so BGH NStZ 1994, 232 - Ermittlungsrichter - mit Anm. Oehler NStZ 1994, 485; in der gleichen Richtung auch BGHSt 27, 30, 32 mit Anm. Oehler JR 1977, 424 ff.; BGHSt 34, 334, 336 und BGHR StGB § 6 Nr. 5 Vertrieb 2; a.A. Eser in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 6 Rdn. 1). Andernfalls wäre die völkerrechtlich gebotene Beachtung der Souveränität anderer Staaten (Nichteinmischungsprinzip) kaum zu gewährleisten und die inländische Strafjustiz mit der prinzipiellen, nur durch § 153 c Abs.1 Nr. 1 StPO eingeschränkten Verpflichtung zu "weltweiter" Verfolgung von Straftaten auch überfordert.

Im vorliegenden Fall fehlt ein legitimierender inländischer Anknüpfungspunkt.

Anhaltspunkte dafür, daß sich die vom Anzeigeerstatter benannten oder sonst individualisierbaren Täter in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten oder aufgehalten haben, sind weder der Anzeige zu entnehmen noch sonst ersichtlich.

Daß der bosnische Anzeigeerstatter in der Bundesrepublik Deutschland wohnt, genügt nicht (BGH, Beschl. v. 11. Dezember 1998 - 2 ARs 499/98).



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