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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.03.2009
Aktenzeichen: 2 ARs 562/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 462a Abs. 1
StPO § 462a Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

nach Anhörung des Generalbundesanwalts

am 12. März 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Rottweil ist für die weitere Bewährungsüberwachung aus dem Urteil des Amtsgerichts Horb am Neckar vom 19. Januar 2005 zuständig.

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat ausgeführt:

"Die Strafvollstreckungskammern des Landgerichts Freiburg und Rottweil streiten über die Zuständigkeit für die weitere Überwachung der Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Horb a. N. vom 19. Januar 2005 (2 Ds 21 Js 22026/04-AK 157/04). Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Rottweil (§ 462a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 StPO).

Mit der Aufnahme des Verurteilten zur Vollstreckung einer Gesamtfreiheitsstrafe (Urteil des Landgerichts Rottweil vom 12. Dezember 2007, Az: 12 Ns 22 Js 14340/06 AK 79/07) in die Justizvollzugsanstalt Rottweil vom 16. Juni 2008 bis zum 23. Juli 2008 ist, nachdem die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Freiburg am 4. Juli 2008 zur Frage des Bewährungswiderrufs entschieden und die Bewährungszeit erneut verlängert hatte (Bewährungsheft Band I, Blatt 251 ff.) und das Oberlandesgericht Karlsruhe am 21. Oktober 2008 (2 Ws 220/08, Bewährungsheft Band II Blatt 361) die gegen den vorgenannten Beschluss eingelegte, sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Rottweil als unbegründet verworfen hatte, die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Rottweil nach dem Konzentrationsprinzip des § 462a Abs. 4 Satz 3 StPO für die Bewährungsaufsicht in der vorliegenden Sache zuständig geworden. Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Freiburg bestand nur noch bis zur abschließenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe über die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Rottweil (Appl in KK StPO 6. Auflage § 462a Rdn. 16). Eine Befassung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Rottweil mit einer bestimmten Entscheidung zur Begründung ihrer Zuständigkeit und deren Fortdauer ist nicht erforderlich (vgl. BGH NStZ 1984, 380).

Dass die Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Rottweil vom 12. Dezember 2007 vollständig verbüßt war, steht dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer nicht entgegen. Die nach § 462a Abs. 4 Satz 3 StPO zuständige Strafvollstreckungskammer bleibt auch nach Erledigung der in ihrem Bezirk vollstreckten Strafe für Nachtragsentscheidungen zuständig, die wegen anderer Verurteilungen erforderlich werden (BGHSt 28, 82; NStZ-RR 2007, 94; Meyer-Goßner StPO 51. Auflage § 462a Rdn. 34)."

Dem tritt der Senat bei.

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