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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.04.2001
Aktenzeichen: 2 ARs 81/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 462 a Abs. 2 Satz 2
StPO § 462 a Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 81/01 2 AR 45/01

vom

18. April 2001

in der

Bewährungssache

betreffend

wegen Meineides

Az.: 51 Ls 505 Js 43675/97 Amtsgericht Leipzig Az.: 27 BRs 20/01 Amtsgericht Koblenz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 18. April 2001 beschlossen:

Tenor:

Für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts - Schöffengerichts - Leipzig vom 11. Januar 1999 beziehen, ist das Amtsgericht Koblenz zuständig.

Die Abgabe an das Amtsgericht Koblenz als Wohnsitzgericht ist nach § 462 a Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz StPO bindend; ein Fall objektiv willkürlicher Übertragung ist nicht ersichtlich. Der Ablauf der Bewährungsfrist steht der Übertragung nicht entgegen, da über den Antrag der Staatsanwaltschaft Leipzig zu entscheiden ist, die Strafaussetzung zur Bewährung wegen einer während der Bewährungsfrist begangenen neuen Straftat zu widerrufen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 50. Aufl., § 56 g Rdn. 1 m.w.N.). StPO § 462 a Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz

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