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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.02.1999
Aktenzeichen: 2 ARs 81/99
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 12 Abs. 2
StPO i.V.m. § 7 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 81/99 2 AR 19/99

vom

22. Februar 1999

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Az.: 150 Js 13716/98 Staatsanwaltschaft Bremen

Az.: 31 Ls 150 Js 13716/98 Amtsgericht Bremen-Blumenthal

Az.: 10 Ls 564 Js 38780/96 (352/96) Amtsgericht Rendsburg

Az.: 29 Ls 564 Js 1937/96 (11/96) Amtsgericht Neumünster

Az.: AR 7/99 Generalstaatsanwaltschaft Bremen

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 22. Februar 1999 gemäß § 12 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird dem Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Rendsburg übertragen.

Gründe:

Die vom Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Bremen-Blumenthal beantragte Übertragung der Sache an das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Rendsburg ist zulässig und zweckmäßig.

Die Zulässigkeit ergibt sich daraus, daß auch das Amtsgericht Rendsburg ein zuständiges Gericht ist (§ 12 Abs. 2 StPO i.V.m. § 7 Abs. 1 StPO). Zweckmäßig ist die Übertragung aus den Gründen, die das Amtsgericht Bremen-Blumenthal in seinem Beschluß vom 21. Dezember 1998 und die Generalstaatsanwaltschaft Bremen in ihrer Stellungnahme vom 28. Januar 1999 näher dargelegt haben.



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