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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.03.2004
Aktenzeichen: 2 ARs 93/04
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 2 Abs. 1 Satz 1
StPO § 3
StPO § 4 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 93/04 2 AR 55/04

vom 19. März 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u.a.

Az.: 24 Ls 35 Js 163/03 (24-35/03) Amtsgericht Krefeld

Az.: 2 KLs 7/04, 2 KLs 261 Js 591/02 (5/04), 2 KLs 261 Js 614/03 (4/04) Landgericht Paderborn

Az.: 3 AR 347/04 Generalstaatsanwaltschaft Hamm

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 19. März 2004 beschlossen:

Tenor:

Das beim Amtsgericht - Schöffengericht - Krefeld anhängig gewesene Verfahren 24 Ls 35 Js 163/03 wird zu dem beim Landgericht Paderborn anhängigen Verfahren 2 KLs 261 Js 614/03 (4/04) verbunden.

Gründe:

Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die Verbindung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig. Das beim Amtsgericht - Schöffengericht - Krefeld anhängig gewesene und vom Landgericht Paderborn übernommene Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Landgericht Paderborn anhängigen Verfahren zu verbinden.

Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich (vgl. Senatsbeschluß vom 4. Dezember 2002 - 2 ARs 353/02).

Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 8. März 2004 ausgeführt:

"Das Landgericht Paderborn hat die zum Schöffengericht Krefeld angeklagte und eröffnete Sache 24 Ls 35 Js 163/03 mit Beschluss vom 26. Januar 2004 übernommen (Bd. II Bl. 423 d.A. jenes Verfahrens); mit Beschluss des Landgerichts Paderborn vom 16. Januar 2004 erfolgte die Übernahme der zum Schöffengericht Paderborn angeklagten Sache 20 Ls 261 Js 614/03 (Bd. III Bl. 591 jenes Verfahrens). Die Verbindung beider Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung durch den Bundesgerichtshof als gemeinschaftliches oberes Gericht ist sachgerecht. Dass in der vom Schöffengericht Paderborn mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft abgegebenen Sache 20 Ls 261 Js 614/03 das Hauptverfahren noch nicht eröffnet worden ist, steht der Verbindung beider Verfahren hier nicht entgegen (vgl. BGH NStZ 1990, 548 Nr. 14)."

Dem schließt sich der Senat im Ergebnis an und weist ergänzend darauf hin, daß das Verfahren 20 Ls 261 Js 614/03 seinerseits mit dem vom Amtsgericht - Strafrichter - Paderborn übernommenen Verfahren 20 Ls 261 Js 591/02 (das bereits eröffnet ist: Bd. III a Bl. 187) durch Beschluß des Landgerichts Paderborn vom 16. Januar 2004 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurde (Bd. III a Bl. 240).

Ende der Entscheidung

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