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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.04.2002
Aktenzeichen: 2 StE 11/00 (1)
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 116
StPO § 116 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StE 11/00 StB 10/02

vom

25. April 2002

in dem Strafverfahren

gegen

wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. April 2002 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Kammergerichts in Berlin vom 4. März 2002 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe:

Der Senat hat die Frage der Untersuchungshaft des Angeklagten G. bereits mehrfach geprüft und nimmt insoweit auf seine Beschlüsse vom 4. August 2000 (AK 8/00), vom 17. November 2000 (AK 18/00), vom 16. März 2001 (AK 4/01), vom 23. Mai 2001 (StB 10/01) und vom 20. Dezember 2001 (StB 21, 22, 26/01) Bezug.

Der Angeklagte G. hat in der Hauptverhandlung am 28. Februar 2002 beantragt, den Haftbefehl außer Vollzug zu setzen, hilfsweise Haftverschonung gegen Auflagen zu gewähren. Darauf hat das Kammergericht in Berlin mit Beschluß vom 4. März 2002 entschieden, daß der "Antrag des Angeklagten auf Aufhebung, hilfsweise Außervollzugsetzung des Haftbefehls verworfen wird", und dabei ausgeführt, daß der weitere Vollzug der Untersuchungshaft keinen Verstoß gegen die Gleichbehandlung gegenüber den übrigen Mitangeklagten darstelle und die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht unverhältnismäßig sei. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Angeklagten G. vom 17. März 2002, mit der beantragt wird, den Haftbefehl aufzuheben, hilfsweise Haftverschonung zu gewähren.

Da das Kammergericht in dem angefochtenen Beschluß vom 4. März 2002 nicht nur Maßnahmen nach §§ 116, 116 a StPO abgelehnt, sondern auch "den Antrag des Angeklagten auf Aufhebung des Haftbefehls" verworfen hat, hat es der Sache nach über den Fortbestand des Haftbefehls insgesamt entschieden. Damit unterliegt die Frage der Untersuchungshaft im Beschwerdeverfahren in vollem Umfange der Nachprüfung des Senats.

Die Beschwerde erweist sich jedoch nicht als begründet. Die Voraussetzungen der Fortdauer der Untersuchungshaft sind nach wie vor gegeben.

Der in den Vorentscheidungen näher begründete dringende Tatverdacht ist - wie das Kammergericht zu Recht ausführt - durch die zwischenzeitlich abgelegten Teilgeständnisse der Mitangeklagten S. , E. und H. bekräftigt worden. Denn der Umstand, daß diese Angeklagten nunmehr in einem Teilbereich die Angaben des Hauptbelastungszeugen M. bestätigt haben, erhärtet die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen nicht nur in dem übereinstimmenden Bereich, sondern grundsätzlich auch darüber hinaus. Umgekehrt ist allein der Umstand, daß diese Mitangeklagten in einem Teilbereich an ihren bestreitenden Einlassungen festhalten, für sich noch kein Beleg für die Unglaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen M. . Wie der Senat in den Vorentscheidungen bereits ausgeführt hat, wird es letztlich Aufgabe der Beweiswürdigung durch das Tatgericht sein, die Angaben dieses Zeugen unter Berücksichtigung seines Interesses an einer Selbstentlastung und seiner besonderen Stellung als Kronzeuge einer kritischen Überprüfung zu unterziehen, um schließlich eine Überzeugung zu gewinnen, inwieweit die gegen die Angeklagten erhobenen Vorwürfe zutreffen.

Derzeit besteht bei dem Angeklagten G. auch noch eine die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigende Fluchtgefahr. Der Senat weist dabei darauf hin, daß diese Frage für jeden Angeklagten gesondert mit Blick auf die für ihn maßgeblichen Umstände zu beurteilen ist. Dabei obliegt es dem Senat im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht, die Außervollzugsetzung des Haftbefehls gegen die übrigen Mitangeklagten einer Bewertung zu unterziehen. Maßgeblich ist allein, ob bei dem Beschwerdeführer nach wie vor Fluchtgefahr gegeben ist. Dabei ist zu berücksichtigen, daß für den Angeklagten G. besondere Hinweise für die Befürchtung gegeben sind, er könne sich dem Gerichtsverfahren durch Flucht entziehen. Dazu wird auf den Beschluß des Senats vom 4. August 2000 (AK 8/00) Bezug genommen. Danach hatte sich der Angeklagte bereits einem früheren Verfahren durch Flucht ins Ausland entzogen, ohne Rücksicht auf seine inländischen Beziehungen zu nehmen. Ferner ist es für den Angeklagten G. aufgrund seiner guten Verbindungen ins Ausland nicht schwierig, dort Aufnahme zu finden. Diese besonderen Umstände lassen Maßnahmen nach §§ 116, 116 a StPO nicht geeignet erscheinen, der Fluchtgefahr zu begegnen.

Derzeit steht die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft noch nicht außer Verhältnis zur Schwere des Tatvorwurfs und der zu erwartenden Strafe. Der Senat weist jedoch ausdrücklich darauf hin, daß die zunehmende Dauer der Untersuchungshaft unter Berücksichtigung der zu erwartenden Strafe nicht nur die Fluchtgefahr mindern kann, sondern auch die Verhältnismäßigkeit in Frage stellt. Sofern die Hauptverhandlung nicht in absehbarer Zeit abgeschlossen werden kann, erscheint eine erneute Prüfung der Haftfrage veranlaßt.

Ende der Entscheidung

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