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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.10.2001
Aktenzeichen: 2 StE 5/01 - 6
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 121
StPO § 122
StPO § 112 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StE 5/01 - 6 AK 15/01

vom

11. Oktober 2001

in dem Strafverfahren

gegen

wegen Mordes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie des Angeschuldigten und seiner Verteidiger am 11. Oktober 2001 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.

Eine etwa erforderlich werdende weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg übertragen.

Gründe:

Der Angeschuldigte wurde nach der Auslieferung aus Kroatien am 27. März 2001 aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 21. September 2000 festgenommen und befindet sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft.

Ihm liegt zur Last, am 25. Februar 1986 in H. im Auftrag der PKK den in H. wohnenden T. aus niedrigen Beweggründen und heimtückisch getötet zu haben, weil sich dieser kritisch gegen das gewaltsame Vorgehen der PKK gewandt hatte und deswegen als politischer Gegner ausgeschaltet werden sollte. Zugleich sollte seine Ermordung andere vor der Kritik an der PKK und deren politischer Linie warnen. Hierzu observierte der Angeschuldigte sein Opfer zunächst mehrere Tage und tötete schließlich den einige Meter vor ihm gehenden, arg- und wehrlosen T. mit mehreren Pistolenschüssen.

Der dringende Tatverdacht ergibt sich insbesondere aus den Beobachtungen von Zeugen, die die vorausgegangene Observation des Opfers und den Tathergang beobachtet und den Angeschuldigten auf Grund eines Fotos einer Videoaufzeichnung - wenn auch mit unterschiedlicher Sicherheit - wiedererkannt hatten, sowie aus Fingerspuren, die der Täter unmittelbar vor dem Angriff auf einem Schnapsglas und einem Jägermeister-Fläschchen hinterlassen hatte und die mit Sicherheit vom Angeschuldigten stammen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insoweit auf das wesentliche Ergebnis der zwischenzeitlich erhobenen Anklage vom 20. August 2001 Bezug genommen.

Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr, weil der Angeschuldigte nach der Tat geflohen war und sich seitdem bis zu seiner Auslieferung aus Kroatien verborgen gehalten hatte. Zudem ist der Haftgrund nach § 112 Abs. 3 StPO gegeben. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben. Die am 20. August 2001 zum Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg erhobene Anklage wurde dem Angeschuldigten am 31. August 2001 zugestellt. Der zuständige 3. Strafsenat beabsichtigt, im Falle der Eröffnung die Hauptverhandlung am 7. November 2001 zu beginnen.

Ende der Entscheidung

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