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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.04.2002
Aktenzeichen: 2 StE 7/01 - 6 (1)
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 121
StPO § 122
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 BJs 24/00 - 7 2 StE 7/01 - 6 AK 11/02

vom

26. April 2002

in dem Strafverfahren

gegen

wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie des Angeklagten und seiner Verteidiger am 26. April 2002 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.

Eine etwa erforderlich werdende weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesgericht Düsseldorf übertragen.

Gründe:

Der Senat hat zuletzt mit Beschluß vom 18. Januar 2002 - AK 1/02 - die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet. Die Haftvoraussetzungen bestehen unverändert fort.

Das Verfahren ist auch weiterhin mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung gefördert worden. Durch Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. April 2002 ist die Anklage des Generalbundesanwalts zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Oberlandesgericht eröffnet worden. Die Hauptverhandlung wird - wie mit den Verteidigern des Angeklagten abgesprochen - am 14. Mai 2002 beginnen.

In Anbetracht des Umstandes, daß der Angeklagte die ihm vorgeworfene Tat während des Laufs einer Strafaussetzung zur Bewährung begangen und mit der Verbüßung des noch offenen Strafrestes von 588 Tagen zu rechnen hat, ist die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft nicht unverhältnismäßig.



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