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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.02.2002
Aktenzeichen: 2 StR 10/02
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 63
StGB § 46 Abs. 3
StGB § 177 Abs. 1 Nr. 1
StGB § 177 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 10/02

vom

13. Februar 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 3 auf dessen Antrag, am 13. Februar 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Marburg (Lahn) vom 11. Oktober 2001 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe:

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat hinsichtlich des Schuldspruchs Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Jedoch hält der Rechtsfolgenausspruch rechtlicher Überprüfung nicht stand.

1. Im Rahmen der Strafzumessungserwägungen hat das Landgericht sowohl bei der Frage, ob die vom Angeklagten begangenen drei Fälle der Vergewaltigung seiner Ehefrau als minder schwere Fälle anzusehen seien (UA S. 28), als auch erneut bei der Zumessung der Einzelstrafen von drei Jahren, zwei Jahren und sechs Monaten und zwei Jahren (UA S. 30) und erneut bei der Bemessung der Gesamtstrafe (UA S. 31) zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, daß es diesem "nicht ausschließlich um eine Demütigung und die Demonstration seines Alleinanspruches auf die sexuelle Hingabe seiner Frau, sondern auch um seine sexuelle Befriedigung (ging), die er ohne Rücksicht auf die Wünsche seiner Partnerin durchsetzen wollte". Diese Erwägung ist rechtsfehlerhaft.

Die Formulierung des Urteils legt die Annahme nahe, das Landgericht habe die (gewaltsame) Durchsetzung der sexuellen Wünsche des Angeklagten gegen den Willen des Tatopfers als besonders erschwerenden Umstand angesehen. Es handelt sich hierbei aber um Tatbestandsmerkmale des § 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB, deren strafschärfende Berücksichtigung nach § 46 Abs. 3 StGB unzulässig ist (vgl. Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 46 Rdn. 78 m.w.N.).

Soweit das Landgericht eine über die Tatbestandserfüllung hinausgehende Demütigung des Opfers sowie die Motivation des Angeklagten strafschärfend gewertet hat, seinen "Alleinanspruch" zu demonstrieren, hat es nicht berücksichtigt, daß diese Umstände ihre Ursache hier gerade in der schweren Persönlichkeitsstörung des Angeklagten in der Form eines "Eifersuchtswahns" haben können, welche zur Annahme einer erheblichen Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) geführt hat. Das Landgericht hat insoweit festgestellt (UA S. 25), beim Angeklagten liege eine schizotype Persönlichkeitsstörung mit schizoid-egozentrischen und bizarr-sonderlingshaften Persönlichkeitszügen vor; er sei von seiner Eifersucht in einer psychopathologischen Dimension bestimmt gewesen; dieser Eifersuchtswahn gehe häufig mit sexual-sadistisch getönten "Bestrafungsritualen" einher. Es liegt daher nahe, daß gerade der psychopathologische Zustand des Angeklagten, der zur erheblichen Minderung seiner Schuldfähigkeit führte, Ursache der vom Landgericht als schulderhöhend gewerteten Modalitäten der jeweiligen Tatausführung gewesen ist; in diesem Fall können diese Umstände nicht uneingeschränkt straferhöhend wirken (vgl. BGHSt 16, 361, 364; BGH NStZ 1984, 548; 1986, 115; 1991, 581; 1997, 401; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 1, 4; st. Rspr.).

3. Der Senat kann - abweichend von der Auffassung des Generalbundesanwalts - nicht ausschließen, daß sich der Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt hat. Dies gilt auch für die wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung festgesetzte Einzelstrafe von neun Monaten. Der Senat hebt den Rechtsfolgenausspruch insgesamt - einschließlich der an sich rechtsfehlerfrei zugemessenen Einzelgeldstrafe für das Waffendelikt - auf, um dem neuen Tatrichter eine umfassende neue Rechtsfolgenentscheidung zu ermöglichen.

4. Der neue Tatrichter wird auch Gelegenheit haben, sich mit der Frage einer Unterbringung des Angeklagten nach § 63 StGB nochmals auseinanderzusetzen; daß allein der Angeklagte das Urteil angefochten hat, steht dem nicht entgegen (vgl. BGH NStZ 1998, 191). Die Erwägung, mit welcher das Landgericht von der Anordnung der Maßregel abgesehen hat, es bestehe wegen der "letztlich gezeigten Bereitschaft" des Angeklagten zur Trennung von der Nebenklägerin keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für künftige erhebliche Taten (UA S. 32), erscheint nach den Feststellungen nicht bedenkenfrei.

Ende der Entscheidung

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