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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.04.2005
Aktenzeichen: 2 StR 103/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 45 Abs. 2 Satz 2
StPO § 46
StPO § 345 Abs. 1
StPO § 345 Abs. 2
StPO § 346 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 103/05

vom 7. April 2005

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. April 2005 gemäß §§ 46, 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Anträge des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Oktober 2004 werden verworfen.

Gründe:

Der Senat schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts an, der zutreffend ausgeführt hat:

"1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision ist nicht zulässig erhoben, weil der Antragsteller keine Angaben darüber macht, zu welchem Zeitpunkt der Hinderungsgrund weggefallen ist (BGH NStZ 1996, 149). Überdies fehlt es nach § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO an der Nachholung der versäumten Handlung in Form der Revisionsbegründung.

Der Wiedereinsetzungsantrag wäre, seine Zulässigkeit unterstellt, auch unbegründet, weil der Angeklagte nicht ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war. Nach seinem eigenen Vortrag hatte er während des Laufs der Revisionsbegründungsfrist bis Mitte Dezember 2004 noch Kontakt mit der Verteidigerin und hätte dabei Gelegenheit gehabt, für die Vornahme der Revisionsbegründung Sorge zu tragen. Zudem hätte er gemäß § 345 Abs. 2 StPO zu Protokoll der Geschäftsstelle selber eine Revisionsbegründung abgeben können. Auch die Behauptung des Antragstellers, ihm sei das mögliche Rechtsmittel ebenso wenig konkret bekannt gewesen wie die einzuhaltenden Fristen, trifft nicht zu. Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls (Bl. 103 d.A.) wurde dem Angeklagten nach Urteilsverkündung am Ende der Hauptverhandlung, in der eine Dolmetscherin für die spanische Sprache übersetzte, eine Rechtsmittelbelehrung erteilt.

2. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO ist unbegründet, weil die Revisionsanträge und ihre Begründung nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO angebracht worden sind."

Ende der Entscheidung

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