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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.05.2001
Aktenzeichen: 2 StR 111/01
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 261
StPO § 250
StPO § 265
StGB § 181 Abs. 1 Satz 1
StGB § 180 a Abs. 1 Nr. 1
StGB § 9 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 111/01

vom

9. Mai 2001

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 4 auf dessen Antrag, am 9. Mai 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. August 2000

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, der Förderung der Prostitution in Tateinheit mit ausbeuterischer und dirigistischer Zuhälterei, mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie mit versuchter Nötigung schuldig ist;

b) im Strafausspruch über die Einzelstrafen von zwei Jahren und drei Monaten und von sechs Monaten sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. In der Liste der angewendeten Vorschriften wird, soweit es den Angeklagten betrifft, § 181 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StGB gestrichen; statt dessen eingefügt werden die §§ 180 a Abs. 1 Nr. 1, 181 a Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, 240 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23, 52 StGB.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

4. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Heroin und Kokain in nicht geringer Menge zu einer Einzelstrafe von acht Jahren und sechs Monaten, wegen schweren Menschenhandels zu einer Einzelstrafe von zwei Jahren und drei Monaten sowie wegen Körperverletzung zu einer Einzelstrafe von sechs Monaten verurteilt, hieraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren gebildet und die Einziehung der sichergestellten Rauschgiftmenge angeordnet. Seine hiergegen eingelegte, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge weist keinen Rechtsfehler auf; die gegen die Verwertung von Ergebnissen einer Telefonüberwachung gerichtete Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen § 261 StPO ist zulässig erhoben, jedoch im Ergebnis unbegründet.

a) Nach den Feststellungen bestellte der Angeklagte vor dem 26. Juni 1999 bei dem Lieferanten Z. in S. telefonisch 2 kg Kokain, um diese gewinnbringend weiter zu veräußern. Aufgrund eines Mißverständnisses lieferte Z. über einen Kurier 3 kg Heroin. Diese Falschlieferung genehmigte der Angeklagte telefonisch am 26. Juni 1999; zugleich erneuerte er die Bestellung des Kokains. Da ein vom Angeklagten angestrebter rascher Verkauf des Heroins zunächst scheiterte, ließ er es von seinem Bruder, dem Mitangeklagten I. L., verstecken und verkaufte in der Folgezeit bis zum 7. Juli 1999 etwa die Hälfte an unbekannte Abnehmer; die restlichen 1,455 kg wurden am 7. Juli 1999 von der Polizei sichergestellt.

Die Einlassung des Angeklagten, er habe zwar mit Z. telefoniert und sich in das Rauschgiftgeschäft einbinden lassen, dies aber nur widerstrebend und aus Gefälligkeit für seinen Cousin G. getan, der Besteller und Verkäufer des Rauschgifts gewesen sei, hat das Landgericht als widerlegt angesehen. Seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten hat es auf eine "Gesamtschau der abgehörten und aufgezeichneten Telefongespräche" gestützt (UA S. 17, 19). Die Urteilsgründe führen auf etwa zwei Seiten (UA S. 17 bis 19) überwiegend wörtliche kurze Zitate aus zwei am 26. Juni 1999 um 18.54 Uhr und um 21.29 Uhr geführten Telefongesprächen des Angeklagten mit dem Lieferanten Z. sowie mit einem möglichen Abkäufer und darüber hinaus aus 15 weiteren Telefongesprächen des Angeklagten und seines Bruders zwischen dem 27. Juni und dem 6. Juli 1999 auf. Bis auf das Gespräch vom 26. Juni, 21.29 Uhr ist, wie durch das Schweigen des Hauptverhandlungsprotokolls bewiesen ist, keines der Gespräche im Wortlaut durch Abspielen und Übersetzen oder durch Verlesung eines Aufzeichnungsprotokolls in die Hauptverhandlung eingeführt worden. In den Urteilsgründen fehlt ein Hinweis auf eine den Wortlaut der Telefongespräche bestätigende Erklärung der als Zeugen vernommenen Polizeibeamten.

b) Ein Verstoß gegen § 261 StPO wäre nur dann bewiesen, wenn auszuschließen wäre, daß der nicht durch Augenscheins- oder Urkundenbeweis in die Hauptverhandlung eingeführte Gesprächsinhalt in anderer zulässiger Weise zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wurde. Zwar deutet es in der Regel darauf hin, daß der Wortlaut eines Schriftstücks - hier von Niederschriften über die Tonbandaufzeichnungen - selbst zum Zwecke des Beweises verwertet worden ist, wenn eine nicht verlesene Urkunde ohne Hinweis auf eine bestätigende Erklärung einer in der Hauptverhandlung vernommenen Auskunftsperson im Urteil auszugsweise wörtlich wiedergegeben wird (vgl. BGHSt 11, 159, 161 f.; Senatsurteile vom 30. August 2000 - 2 StR 85/00 - und vom 6. September 2000 - 2 StR 190/00); insbesondere bei umfangreichen, inhaltlich und sprachlich schwierigen Urkunden kann es ausgeschlossen sein, daß eine Auskunftsperson sich auf Vorhalt an den genauen Wortlaut eines Schriftstücks zu erinnern vermag.

Anders als in den vorgenannten Entscheidungen enthielten die Aufzeichnungen über den Inhalt von Telefongesprächen, die in den Urteilsgründen teilweise wörtlich wiedergegeben sind, hier aber keine umfangreichen oder sprachlich komplexen Textpassagen. Bis auf die beiden Gespräche vom 26. Juni 1999 um 18.54 Uhr und 21.29 Uhr, über deren Inhalt jeweils übersetzte Wortlautprotokolle vorlagen, handelte es sich bei den in den Akten befindlichen Aufzeichnungen zudem nicht um Protokolle, sondern um zusammenfassende Inhaltsvermerke, deren Verlesung zum unmittelbaren Beweis des Gesprächsinhalts gemäß § 250 StPO nicht zulässig gewesen wäre. Es ist nicht ausgeschlossen, daß der in den Urteilsgründen jeweils nur mit einem Satz wiedergegebene Inhalt dieser Gespräche, auf dessen zusammenfassende Gesamtschau das Landgericht seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten gestützt hat, durch die Vernehmung der Polizeibeamten und Dolmetscher, gegebenenfalls auf Vorhalt der entsprechenden Vermerke, in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist.

Das gilt auch für das auf UA S. 17 wiedergegebene einzige Gespräch des Angeklagten mit dem Lieferanten Z., aus dem sich die Falschlieferung von 3 kg Heroin und die Erneuerung der Bestellung von 2 kg Kokain ergibt. Schon die Einlassung des Angeklagten, er habe nur aus Gefälligkeit mit Z. telefoniert, weist darauf hin, daß der Inhalt dieses Gesprächs Gegenstand der Hauptverhandlung war; in dem Beweisantrag der Verteidigung, der zum Abspielen des Telefongesprächs von 21.29 Uhr und zur Verlesung des Aufzeichnungsprotokolls in der Hauptverhandlung führte, ist überdies ausdrücklich darauf hingewiesen, daß das Gespräch von 18.54 Uhr "bereits in der Hauptverhandlung eingeführt" sei (Protokollb. S. 123); in zwei weiteren Beweisanträgen der Verteidigung ist unter Beweis gestellt worden, daß von der Lieferung von 2 kg Kokain von Z. an den Angeklagten ausschließlich in dem Gespräch um 18.54 Uhr die Rede war (Protokollb. S. 121).

Angesichts der besonderen Bedeutung des Gesprächs, der offensichtlich eingehenden Erörterung seines Inhalts in der Hauptverhandlung und des Umstands, daß die Vernehmung polizeilicher Zeugen auf Beweisanträge der Verteidigung hin gerade den Inhalt dieses Gesprächs zum Gegenstand hatte, erscheint es naheliegend anzunehmen, daß die hierzu vernommenen Polizeibeamten, die sich erfahrungsgemäß im Wege der vorherigen Durchsicht ihrer Ermittlungsunterlagen auf die Vernehmung intensiv vorbereiten, sich an Einzelheiten des Gesprächs erinnerten und daß ihnen die - im Urteil in insgesamt 12 Zeilen wiedergegebenen - entscheidenden Passagen auch noch wörtlich präsent waren. Hierfür spricht auch, daß die Telefonüberwachungsmaßnahmen zum damaligen Zeitpunkt nicht allzu lange zurücklagen und daß die vom Angeklagten in dem genannten Gespräch benutzten Formulierungen ("Finde mir das Weiße ... davon brauche ich zwei") besonders einprägsam waren. Auch daß die Uhrzeiten der Gespräche den Zeugen unter diesen Umständen noch aus eigener Erinnerung präsent waren, erscheint entgegen der Ansicht der Revision keineswegs ausgeschlossen. Ein Verstoß gegen § 261 StPO ist daher nicht bewiesen.

c) Sachlich rechtliche Fehler weist die Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht auf; das gilt auch für die insoweit verhängte Einzelstrafe von acht Jahren und sechs Monaten.

2. Die Sachrüge ist im übrigen teilweise begründet und führt zur Änderung des Schuldspruchs sowie zur Aufhebung des Strafausspruchs hinsichtlich der unter II.1 der Urteilsgründe abgeurteilten Taten und des Gesamtstrafenausspruchs.

a) Nach den Feststellungen errichtete der Angeklagte spätestens 1998 gemeinsam mit anderen eine Organisation, die darauf gerichtet war, junge Frauen aus Osteuropa als Prostituierte anzuwerben und über Frankfurt am Main nach Südspanien zu verbringen, wo die Frauen in verschiedenen Bordellen der Prostitution nachgingen. Die Mitglieder der Gruppe kontrollierten die Arbeit der Frauen und nahmen ihnen täglich das vereinnahmte Entgelt ab; wenn der Verdienst zu gering erschien, wurden die Opfer durch Schläge und andere Mißhandlungen bestraft. Der Angeklagte leitete die Kontroll- und Strafmaßnahmen teilweise vor Ort in Spanien, im übrigen telefonisch von Frankfurt aus.

Die 21 Jahre alte Nebenklägerin V., die im August 1998 zum Zweck der Prostitutionsausübung aus Rußland nach Deutschland eingereist war, arbeitete ab September 1998 in einem von dem Angeklagten kontrollierten Bordell in D. /Sp. . Wie von vornherein vereinbart, erhielt sie auf Veranlassung des Angeklagten im April 1999 einen Entgeltsanteil von mindestens 2.800 DM sowie ein Flugticket zur Rückreise nach Rußland. Das Geld gab sie jedoch alsbald für den Kauf von Luxusartikeln aus; anschließend bat sie den Bruder des Angeklagten, der diesen bei Abwesenheit vertrat, weiter in einem anderen Bordell arbeiten zu dürfen, was dieser gegen den Willen des Angeklagten bis Ende Mai 1999 gestattete. Am 30. Mai 1999 wurde die Nebenklägerin vom Bruder des Angeklagten mit dessen Billigung entsprechend der üblichen Vorgehensweise zur Bestrafung geschlagen und nackt in eine Badewanne mit kaltem Wasser gesetzt. Am 1. Juni 1999 beendete sie ihre Tätigkeit für den Angeklagten auf dessen Veranlassung hin. Er ließ sie in die Bundesrepublik bringen, wo sie sich freiwillig einem anderen Mann anschloß und bis zu ihrer Festnahme am 13. Juli 1999 weiter der Prostitution nachging.

Diese Feststellungen tragen den auf § 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB gestützten Schuldspruch wegen schweren Menschenhandels nicht. Den Tatbestand erfüllt, wer eine andere Person durch Nötigungsmittel oder List zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution bestimmt. Erfaßt sind daher auch Taten gegen solche Personen, die zur Zeit der Bestimmungshandlung der Prostitution bereits nachgehen oder sie zu einem früheren Zeitpunkt ausübten. Wird die Prostitution bereits - freiwillig - ausgeübt, so ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlich, daß das Opfer durch die Einwirkung des Täters zu einer qualitativ andersartigen, von ihm nicht gewollten Form der Prostitutionsausübung bestimmt wird; dies kann etwa bei einem erzwungenen Wechsel der Prostitutionsform, einer Erweiterung der vom Opfer zu erbringenden sexuellen Dienste oder bei einer zu wesentlicher Verschlechterung der Lage des Opfers führenden Veränderung der Prostitutionsbedingungen der Fall sein (vgl. BGHSt 33, 353; 42, 179; BGH NStZ-RR 1996, 291; vgl. auch Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl., § 181 Rdn. 4 f.; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl., § 181 Rdn. 3; Laubenthal, Sexualstraftaten, 2000, Rdn. 676, 647; jew. m.w.N.). Die Bestimmung zur bloßen Fortsetzung der schon zuvor ausgeübten Prostitution erfüllt den Verbrechenstatbestand des § 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB nur dann, wenn das Opfer die Prostitution ganz aufgeben oder in entsprechend erheblicher qualitativer oder quantitativer Weise einschränken will und hieran durch die Einwirkung des Täters gehindert wird.

Ein solcher Fall lag hier nach den vom Landgericht festgestellten Umständen nicht vor. Die Nebenklägerin ging der Prostitution in den vom Angeklagten kontrollierten Clubs freiwillig und auf ihre ausdrückliche Bitte hin nach. Selbst als der Angeklagte ihr den vereinbarten Entgeltsanteil und ein Rückflugticket aushändigen ließ, nutzte sie dies nicht zur Abkehr von der Prostitution, sondern bat den Bruder des Angeklagten alsbald, sie unter den ihr bekannten Bedingungen weiter in einem der Clubs als Prostituierte arbeiten zu lassen. Soweit sie mindestens einmal einer dem Angeklagten zuzurechnenden gewalttätigen Bestrafungsaktion unterworfen wurde, diente diese nach den Feststellungen dazu, "sie zu verstärktem Arbeitseinsatz und zur Erzielung höherer Einnahmen anzuhalten" (UA S. 9). Hiermit ist eine Nötigung zu qualitativ andersartiger, von der Nebenklägerin nicht gewollter Prostitution nicht hinreichend belegt.

b) Der Angeklagte hat sich jedoch nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen der Förderung der Prostitution gemäß § 180 a Abs. 1 Nr. 1 StGB sowie der ausbeuterischen und dirigistischen Zuhälterei gemäß § 181 a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB schuldig gemacht. Die insoweit gegen die Beweiswürdigung gerichteten Angriffe der Revision greifen nicht durch; insbesondere war das Landgericht nicht gehindert, Feststellungen zum Aufbau der Organisation auf die in den Urteilsgründen zusammenfassend wiedergegebenen Aussagen der als Zeugen vernommenen Polizeibeamten im Zusammenhang mit den Ergebnissen der Telefonüberwachung und der Aussage der Nebenklägerin V. in der Hauptverhandlung zu stützen. Eine ins einzelne gehende Darlegung der Beweisergebnisse in den Urteilsgründen ist nicht erforderlich.

Der Senat hat den Schuldspruch geändert. § 265 StPO stand dem nicht entgegen, weil die zugrundeliegenden Tatsachen Gegenstand umfangreicher Erörterung in der Hauptverhandlung waren und der Angeklagte sich nicht anders hätte verteidigen können.

c) Der Schuldspruch wegen vorsätzlicher Körperverletzung begegnet im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. Ob die vom Landgericht angestellten Erwägungen zur mittelbaren Täterschaft des Angeklagten zutreffend sind, kann dahinstehen, weil der Angeklagte jedenfalls Mittäter der Körperverletzung war. Daß der Taterfolg im Ausland eingetreten ist, steht einer Verurteilung nicht entgegen, da der Angeklagte bei seinen telefonischen Anweisungen im Inland gehandelt hat (§ 9 Abs. 1 StGB). Dies gilt auch für die gleichfalls tateinheitlich gegebene versuchte Nötigung der Nebenklägerin zu "verstärktem Arbeitseinsatz". Der insoweit vom Senat vorgenommenen Ergänzung des Schuldspruchs stand § 265 StPO nicht entgegen, da auszuschließen ist, daß der Angeklagte sich anders hätte verteidigen können.

3. Die Einzelstrafe für die Taten zu Lasten der Nebenklägerin V. sowie die Gesamtstrafe müssen aus sachlich rechtlichen Gründen neu bemessen werden. Auf die Verfahrensrüge im Zusammenhang mit der Verwertung des Telefongesprächs vom 16. Juni 1999, auf welche das Landgericht die Feststellung einer Rädelsführerschaft des Angeklagten gestützt hat, kam es daher nicht an. Die Einzelstrafe für das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist von der Aufhebung nicht berührt und kann bestehen bleiben. Das gilt auch für die rechtsfehlerfreie Anordnung der Einziehung.

Ende der Entscheidung

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