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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.04.2004
Aktenzeichen: 2 StR 124/04
Rechtsgebiete: StPO, BtmG


Vorschriften:

StPO § 44 ff.
StPO § 349 Abs. 1
BtmG § 35
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 124/04

vom 7. April 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. April 2004 gemäß §§ 44 ff., 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Marburg vom 16. Dezember 2003 und sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist werden als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Revision zu tragen.

Gründe:

Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat. Ausweislich des Protokolls erklärten der Angeklagte, die Verteidigerin und der Vertreter der Staatsanwaltschaft nach Verkündung des Urteils "Wir verzichten auf Rechtsmittel gegen das soeben verkündete Urteil einschließlich der Kostenentscheidung". Die Erklärung wurde vorgelesen und genehmigt.

Ein Verzicht auf Rechtsmittel ist als Prozeßhandlung unwiderruflich und unanfechtbar. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führen können, liegen nicht vor. Die Behauptung des Angeklagten, er habe nur auf Rechtsmittel verzichtet, weil ihm alle Verfahrensbeteiligten seine sofortige Verlegung in die Justizvollzugsanstalt W. und die Unterbringung in einer Drogentherapie zugesagt hätten, findet in den Verfahrensakten keine Stütze. Nach den dienstlichen Erklärungen des Vorsitzenden und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft ist eine solche Zusage nicht erteilt worden. Nach dem Vermerk des Vorsitzenden vom 16. Dezember 2003 hatte er lediglich dem Leiter der Vollzugsgeschäftsstelle den Wunsch des Angeklagten mitgeteilt, nicht in der Justizvollzugsanstalt G. zu verbleiben. Dieser habe zugesagt, im Rahmen der Belegungsmöglichkeiten die Überführung in den Aufnahmevollzug in W. vorzunehmen. Auch das Schreiben des Angeklagten vom 13. Januar 2004 spricht gegen die jetzt behauptete Zusage. Der Angeklagte bittet in diesem Schreiben um die Übersendung der benötigten Unterlagen, damit er in die Einweisungsabteilung der Justizvollzugsanstalt W. geschickt werden und sich um eine Therapie nach § 35 BtMG bemühen könne. Zur Begründung seines Verlegungswunsches beruft er sich darin nicht auf eine ihm gegebene Zusage, sondern darauf, daß bei seinem Strafmaß E. , W. oder D. zuständig seien.

Der Rechtsmittelverzicht schließt zugleich die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus, so daß auch der hierauf gerichtete Antrag des Angeklagten zu verwerfen ist.



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