Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.07.2004
Aktenzeichen: 2 StR 126/04
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StGB § 21
StGB § 49 Abs. 1
StGB § 213
StGB § 213 1. Alt.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 126/04

vom 9. Juli 2004

in der Strafsache

wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Juli 2004 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 12. Dezember 2003 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Der Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts vom 29. Juli 2002 wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Auf seine Revision war das Urteil durch Beschluß des Senats vom 15. Januar 2003 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen worden. Der Aufhebung lag zugrunde, daß das Landgericht bei Anwendung des nach § 21 StGB gemilderten Strafrahmens aus § 213 StGB eine Strafe aus dem oberen Bereich dieses Strafrahmens verhängt hatte, obwohl es lediglich gewichtige Strafmilderungsgründe aufgeführt hatte. In der erneuten Verhandlung hat das Landgericht wiederum eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren verhängt.

Die Strafzumessung hält rechtlicher Prüfung erneut nicht stand.

Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen des § 213 1. Alt. StGB angenommen und diesen Strafrahmen nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert. Bei der konkreten Strafzumessung hat es unter anderem strafschärfend das "gesamte von großer Brutalität gekennzeichnete Tatbild" berücksichtigt. Diese Bewertung findet in den rechtskräftigen Feststellungen keine Grundlage. Danach hatte der erheblich alkoholisierte Angeklagte mit einem Holzpfahl das am Boden liegende Tatopfer mit einem wuchtigen Schlag auf den Kopf erschlagen, nachdem dieses ihn während der vorangegangenen Stunden erheblich verbal und zuletzt auch körperlich attackiert hatte. Soweit der Angeklagte unmittelbar zuvor das Tatopfer mit dem Holzpfahl verletzt hatte, waren diese Schläge durch Notwehr gerechtfertigt gewesen. Unter diesen Umständen lassen die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts besorgen, daß es dem Angeklagten einen zu großen Schuldumfang zur Last gelegt und damit zugleich die Gründe entwertet hat, die zur Annahme eines minder schweren Falls geführt haben. Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Kammer bei zutreffender Bewertung eine geringere Strafe verhängt hätte.

Der Strafausspruch kann danach keinen Bestand haben.

Ende der Entscheidung

Zurück