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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.05.2002
Aktenzeichen: 2 StR 133/02
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StGB § 250
StGB § 255
StGB § 252
StGB § 223
StGB § 229
StGB § 315 c
StGB § 316
StGB § 323 a
StGB § 252 letzter Halbsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 133/02

vom

3. Mai 2002

in der Strafsache

gegen

wegen schweren räuberischen Diebstahls u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Mai 2002 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 12. November 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Anregung des Generalbundesanwalts, den Schuldspruch des angefochtenen Urteils dahin zu berichtigen, daß der Angeklagte des räuberischen Diebstahls (statt schweren räuberischen Diebstahls) und der vorsätzlichen Körperverletzung (statt Körperverletzung) schuldig ist, "weil § 252 letzter Halbsatz StGB nur hinsichtlich der Rechtsfolgen auf § 250 StGB verweise und bei Taten, die - wie die Körperverletzung - vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden können, die Angabe der Schuldform zur rechtlichen Bezeichnung gehöre ...", ist der Senat nicht gefolgt. Der Schuldspruch des Tatrichters ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ebenso wie die Verweisung in § 255 StGB zu einer schweren räuberischen Erpressung führen kann, ist über §§ 252, 250 StGB die Begehung eines schweren räuberischen Diebstahls möglich und wird im Urteilstenor ausgesprochen (vgl. u.a. BGH, Beschl. v. 16. Mai 2000 - 4 StR 89/00; BGH StV 1985, 13 ff.; auch Senatsurteil vom 17. Dezember 1986 - 2 StR 537/86). Da die gesetzlichen Überschriften bei § 223 StGB (Körperverletzung) und § 229 StGB (fahrlässige Körperverletzung) sich - anders als zum Beispiel bei §§ 315 c, 316, 323 a StGB - unterscheiden, ist bei Körperverletzung nur die fahrlässige Begehungsform im Tenor zu erwähnen (vgl. hierzu auch BGH, Beschl. v. 29. Juli 1992 - 3 StR 61/92).

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