Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.07.2003
Aktenzeichen: 2 StR 134/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 134/03

vom

9. Juli 2003

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Juli 2003 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 5. Dezember 2002 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt die Verletzung materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, eines Eingehens auf die Verfahrensrüge bedarf es nicht.

Das Landgericht hat den Angeklagten des mittäterschaftlich begangenen schweren Raubes für schuldig befunden, ohne die Bewertung seines Tatbeitrags als Mittäterschaft näher zu begründen. Eine ausdrückliche Begründung ist aber unverzichtbar, wenn sich auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen diese Bewertung nicht ohne weiteres ergibt. So verhält es sich hier: Der Angeklagte war zwar an der Tatplanung und an den Vorbereitungshandlungen beteiligt, nicht aber an der eigentlichen Tatausführung. Über die Einzelheiten der Tatausführung war er nicht informiert. Zugunsten des Angeklagten ist das Landgericht auch davon ausgegangen, daß er von der Tatbeute nichts erhalten hat. Unter diesen Umständen hätte das Landgericht aufgrund einer umfassenden Betrachtung der Tatbeiträge des Angeklagten nachprüfbar darlegen müssen, warum es von Mittäterschaft und nicht von Beihilfe ausgegangen ist. Das Urteil kann danach keinen Bestand haben.

Ende der Entscheidung

Zurück