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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.05.2005
Aktenzeichen: 2 StR 137/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 137/05

vom 20. Mai 2005

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Mai 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 3. November 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, daß die in dieser Sache im Untersuchungsgefängnis Madrid III (Spanien) erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1 : 1 auf die hier verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird, wovon der Tatrichter rechtsfehlerfrei in den Urteilsgründen (UA S. 33) ausgegangen ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ende der Entscheidung

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