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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.05.2009
Aktenzeichen: 2 StR 147/09
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

auf Antrag des Generalbundesanwalts und

nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 8. Mai 2009

gemäß § 349 Abs. 2 StPO

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 20. November 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1.

Soweit der Rüge des Verstoßes gegen das Gebot des fairen Verfahrens entnommen werden könnte, es wäre eine Absprache über den Schuldspruch beabsichtigt worden, wäre eine solche Verfahrensweise im Hinblick auf BGHSt 50, 40, 47 rechtsfehlerhaft.

2.

Die Abfassung des Urteils gibt Anlass zu dem Hinweis, dass die Urteilsgründe nicht die Aufgabe haben, den Gang der Ermittlungen oder der Hauptverhandlung sowie mit der Tat nicht im Zusammenhang stehendes Randgeschehen in allen Einzelheiten wiederzugeben. Haben Zeugen oder Beschuldigte im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben gemacht, so ist deren Darstellung in den Urteilsgründen auf die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte bzw. auf erhebliche Abweichungen zu beschränken. Eine detaillierte Wiedergabe sämtlicher Aussageinhalte ist regelmäßig nicht veranlasst; darin läge eine Beweisdokumentation, aber keine Beweiswürdigung (BGH NStZ 2002, 49; 2007, 720; Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 28. Aufl. Rdn. 350 f.).

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